World practice/ consultorio mundial/ übernationale Praxis

 

 

 

 

 

 

Psychotherapie in Hamburg Altona Ottensen & Plön Schleswig-Holstein?

Wenn Sie einen TERMIN in meiner Praxis für Psychotherapie in Hamburg Altona Ottensen & Psychotherapie Plön Schleswig-Holstein vereinbaren möchten, dann klicken Sie auf Anfrage 

 

Dipl.-Psych. Egon Molineus

Egon Molineus ist eingetragen als nicht vertraglicher Psychologischer Psychotherapeut ins Arztregister der KV Hamburg mit der Nummer 71244 und in der Hamburger Psychotherapeutenkammer mit der Nummer 11838 und in der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit der Mitgliedsnummer M3079. 

Diplom-Psychologe Egon Molineus ist seit 40 Jahren international mehrsprachig in mehreren Arbeitsbereichen berufstätig gewesen, die letzten 20 Jahre ununterbrochen fokussiert  als Psychotherapeut, psychologischer Berater und Coach in der Bundesrepublik Deutschland in München und Hamburg und Schweswig-Holstein. Er hat Tausende von Fällen sowohl in der klinischen Arbeit als auch in der psychosozialen Selbst- und Persönlichkeitsentwicklung mit Menschen aus allen Kontinenten durchgeführt und daraus immer mehr gelernt.

Diplom-Psychologe Egon Molineus ist als Psychologischer Psychotherapeut staatlich approbiert. Er ist kognitiv-verhaltenstherapeutisch, humanistisch, hypnotherapeutisch und systemisch ausgebildet und ist psychoanalytisch tiefenpsychologischfundiert weitergebildet.

Nach Abschluss des 5-jährigen Psychologiestudiums zum Diplompsychologen hat er eine 5-jährige theoretische und praktische, staatlich geregelte Psychotherapieausbildung mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut (BAP Bayerische Akademie für Psychotherapie und CIP Centrum für Integrative Psychotherapie in München) durchgeführt, während er 5 Jahre in psychiatrischen und psychotherapeutischen Einrichtungen arbeitete. Nach bestandenem Staatsexamen vor der Regierung von Oberbayern erlangte er die staatliche Approbation zur Ausübung der Heilkunde und den Fachkundennachweis für Verhaltenstherapie als Einzel- und als Gruppenbehandlung.

Er wurde danach aufs staatliche Arztregister bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg eingetragen und wurde Mitglied der Psychotherapeutenkammer Hamburg und der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein

Als Psychologischer Psychotherapeut absolvierte er hypnotherapeutische, psychotraumatherapeutische und systemische Ausbildungen. Er bildete sich in TP Tiefen-psychologisch-fundierte Psychotherapie auf der Basis integrativer Psychoanalyse weiter.    

Egon Molineus ist in folgenden psychologischen Verfahren, Schwerpunkten und Leistungsangeboten fachlich zertifiziert:

Zur langjährigen psychotherapeutischen Berufserfahrung kommt seine internationale Erfahrung in seinen vorherigen Berufen hinzu, die Sie in seinem Werdegang lesen können. 

Egon Molineus ist seit vielen Jahren in seinen eigenen Praxis für Coaching und Psychotherapie in Hamburg Altona Ottensen und in Hohwacht (Ostsee) Plön Schleswig-Holstein mit Kundinnen und Kunden und Patientinnen und Patienten und Paaren und Gruppen und Teams aus aller Welt auf Deutsch, Spanisch und Englisch unkonventionell tätig. Dort arbeitet er in der Praxis neben seiner Ehefrau Sigrid Molineus.  

Egon Molineus ist Mitglied:

  • im BDP Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP und
  • in der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung DPTV und
  • im Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten VPP
  • in der Psychotherapeutenkammer Hamburg und in der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein

 Das intensivste und wirksamste Angebot in meiner Praxis ist die Kombinationsbehandlung von Gruppentherapie plus Einzeltherapie, bzw. Gruppenselbsterfahrung plus Einzelcoaching. Der Lernprozess in realer Interaktion mit dem Coach und Therapeut und zusätzlich mit einer kleinen Gruppe von ausgewählten Kunden ermöglicht eine sehr tiefgehende Erfahrung und Praxis auf kognitiver und auf emotionaler und auch real-interpersoneller Ebenen. Dieser Gewinn ist durch Einsatz von nur Einzeltherapie oder Einzelcoaching überhaupt nicht erreichbar. Mithilfe der realen Interaktion in diesem geschützten Rahmen werden organische Einsichten mental-emotional gewonnen und Fähigkeiten und Fertigkeiten antrainiert. Selbsterkenntnis und Veränderung innerer Prozesse und Strukturen wird hierdurch gewährleistet. Die Kombinantionsbehandlung wird auch durch die Kostenträger finanziert. 

Und jetzt zu Ihrer konkreten Suche: 

Sie haben die Möglichkeit, die folgenden Seiten langsam und entspannt daheim zu lesen und - wie ein Vogel aus der Luft - hinein zu spüren, ob die persönliche Erfahrung, die Sie machen, wenn Sie alle diesen selbstgemachten Fotos und Worte betrachten, bei Ihnen das erste Vertrauen erweckt, auf dem Sie neue Wurzeln schlagen könnten und ob Sie anfangen zu glauben, dass wir zusammen an Ihrer Veränderung und Selbstentwicklung wirksam arbeiten könnten. Sollte es so sein, dann können Sie sich trauen, eine therapeutische Beziehung erstmal auszuprobieren. 

Sie werden im Verlauf Ihrer Lektüre in den nächsten Seiten merken, dass hier Struktur zur Verbesserung von Funktion angeboten wird. Hier werden Kanäle feinfühlig, interaktiv und Schritt für Schritt intuitiv und intelligent für jeden Kunden maßgeschneidert entworfen, die Aufbau von Entwicklung und Abbau von Blockaden ermöglichen können. Es wird hier deswegen über Finanzierung, Gestaltung der Coaching- und Therapiebeziehung, ArbeitsweiseStörungsbeschreibung und über die Person des Coach und Therapeuten ausführlich und offen berichtet und das alles schon von Anfang an. Transparenz, Strukturierung und Engagement als Grundlagen. 

 

Psychotherapie in Hamburg Altona Ottensen? Psychotherapie in Hohwacht Plön?

Wenn Sie einen TERMIN in meinen Praxen für Psychotherapie & Coaching in Hohwacht Plön und  Psychotherapie in Hamburg Altona Ottensen vereinbaren möchten, dann klicken Sie auf Anfrage 

 

Inhalte meiner Webseite

Mitglied im BDP Berufsverband Deutscher Psychologen

Mitglied in der DPTV Deutschen Psychotherapeutenvereinigung

Zertifizierter COACH

DPtV-Faltblatt_Psychotherapie

Wegweiser Psychotherapie

Psychotherapeutengesetz

 

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten(Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PsychThG

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998

Vollzitat:

"Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 2.12.2007 I 2686

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

 

Fußnote


Textnachweis ab: 1. 1.1999

Das G wurde als Artikel 1 G 2122-5/1 v. 16.6.1998 I 1311 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.1999 in Kraft. Die §§ 8, 9 und 11 treten gem. Art. 15 Abs. 1 mWv 24.6.1998 in Kraft.

 

§ 1 Berufsausübung

(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

 

§ 2 Approbation

(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgeschrieben sind, der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn diese Unterschiede in einer besonderen Ausbildung bestehen, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert wird, und sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbildung in einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf nachweisen und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anerkannt wurden, sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Dabei hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die vorhandene Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt. (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende abgeschlossene Ausbildung nachweist. Absatz 2 gilt entsprechend. Für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gelten die Absätze 2 und 2a Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend. (3a) Die Absätze 2, 2a und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

§ 2a Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf. (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

§ 4 Erlaubnis

(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht. (2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können. (2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 erfüllt und Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt. Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. § 3 gilt entsprechend. (3) Personen mit einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.

§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung

(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine der Voraussetzungen nach Nummer 1, die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

§ 6 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen  Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist, in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen, die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird. (3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.

§ 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

§ 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfaßt. (4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen sind, in die jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen, die nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde. (5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten. (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln: das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG, das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a in Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes. (7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

§ 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

§ 9a Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder, wenn der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen: Staatsangehörigkeitsnachweis, Berufsqualifikationsnachweis, Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. (4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie als „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9b Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 9c Pflichten des Dienstleistungserbringers

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Approbation nach § 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2, 2a und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. § 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4. (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt. (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. (5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 9b Satz 1 an. Die Informationen nach § 9b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt.

§ 11 Wissenschaftliche Anerkennung

Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden.

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben. (2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum Fachpsychologen in der Medizin nach den Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war. (3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998  mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. (4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998 mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben. (5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am

10.09.2005 aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Hamburgische Kammer für Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung
anderer Gesetze (HmbPKG) in der Fassung vom 18.07. 01 (HmbGVBL. Nr. 26, S. 208-214), zuletzt
geändert am 13. November 2002 (HmbGVBL. 276f) die nachfolgende Berufsordnung beschlossen.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer
Hamburg vom 16. April 2006 (Änderung § 14 Abs. 2. letzter Halbsatz)
- Übersicht -
Präambel
Teil I: Allgemeines
§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Allgemeine berufliche Aufgaben und Pflichten
Teil II: Psychotherapeutisches Verhalten
§ 3 Aufklärung der Patienten
§ 4 Einwilligung
§ 5 Behandlung von Patienten
§ 6 Delegation
§ 7 Abstinenz
§ 8 Verhalten bei nicht mündigen oder betreuten Personen
§ 9 Beendigung der Behandlung
§ 10 Verhalten gegenüber Kollegen
§ 11 Verhalten in der Öffentlichkeit
Teil III: Umgang mit Informationen und Daten
§ 12 Dokumentation und Aufbewahrung
§ 13 Datensicherheit
§ 14 Schweigepflicht
§ 15 Einsichtnahme
Teil IV: Materielle Basis der Berufsausübung
§ 16 Einkünfte, Honorare
§ 17 Geschenke
§ 18 Verhalten gegenüber Beschäftigten
§ 19 Berufsausübung in einer Praxis
§ 20 Berufsausübung in Institutionen
Teil V: Qualitätssicherung
§ 21 Qualitätssicherung
Teil VI: Besondere Aufgabenbereiche
§ 22 Tätigkeit als Gutachter
§ 23 Tätigkeit in der Forschung
§ 24 Tätigkeit in Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision
Schlussteil
§ 25 Umgang mit Beschwerden und Verstößen
§ 26 Geltungsbereich
§ 27 Inkrafttreten
Präambel
Die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten geben
sich die folgende Berufsordnung.1)
Diese Berufsordnung enthält Regelungen für berufsrechtliches und ethisches
Verhalten und vermittelt Vorgaben für eine angemessene psychotherapeutische
Berufsausübung. Es wird von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein
besonders verantwortungsvoller Umgang mit der psychotherapeutischen Aufgabe
und jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine
Beziehung eintreten. Sorgfalt ist auch im Umgang mit sich selbst gefordert.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind sich ihrer vielfältigen Einflussmöglichkeiten
bewusst und achten die Würde und Integrität des Menschen.
Ihr Verhalten soll darauf abzielen, Schaden von den Menschen, die sich ihnen
anvertrauen, abzuwenden. Sie tragen zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit oder zur Reifung und Entwicklung leidender Menschen bei.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auch eine besondere gesellschaftliche
Verantwortung. Sie setzen sich für die Erhaltung und Verbesserung
der psychosozialen Grundlagen im Hinblick auf die psychische Gesundheit
ein und sind gleichermaßen um die Förderung und Wahrung des Ansehens des
psychotherapeutischen Berufsstandes bemüht.
1) Soweit die Inhalte der Berufsordnung für alle Angehörigen dieser Berufe gelten, wird die einheitliche
Bezeichnung „Psychotherapeutin“ und „Psychotherapeut“ verwendet.
Teil I: Allgemeines
§ 1
Berufsbezeichnung
(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind
– Psychologische Psychotherapeutin,
– Psychologischer Psychotherapeut,
– Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und
– Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer hierzu nach dem
Psychotherapeutengesetz berechtigt und entsprechend approbiert ist. Statt
der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf auch die allgemeinere Bezeichnung
Psychotherapeutin” oder “Psychotherapeut” als Berufsbezeichnung verwendet
werden.
§ 2
Allgemeine berufliche Aufgaben und Pflichten
(1) Der Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ist ein Heilberuf
und seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben ihren Beruf in eigener
Verantwortung nach ihrem Gewissen, den Geboten der psychotherapeutischen
Berufsethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze
anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihrer
Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten
können. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich
über die für die Berufsausübung jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften
zu unterrichten.
(3) Wesentliche Aufgaben der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten liegen
in der Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlich begründeter
psychotherapeutischer Methoden und Verfahren. Dabei wird Psychotherapie
in ihren unterschiedlichen Indikationen und Anwendungsformen zur Feststellung
und Behandlung manifester psychischer und psychosomatischer Störungen
und Erkrankungen, zur Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation
sowie zur Behandlung körperlicher Erkrankungen eingesetzt. Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten wenden unter Berücksichtigung des aktuellen
wissenschaftlichen Standards reflektiert psychotherapeutische Methoden
an. Ihre Aufgabe umfasst die Diagnostik und Indikationsstellung, die Entscheidung
für das angemessene Therapieangebot und die Durchführung der
Therapie sowie rehabilitativer, kurativer und präventiver Maßnahmen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet in angemessener
Frist auf die Anfragen der Psychotherapeutenkammer Hamburg zu antworten,
welche diese im Rahmen der Berufsaufsicht an sie richtet.
Teil II: Psychotherapeutisches Verhalten
§ 3
Aufklärung der Patientinnen und Patienten
(1) Die Psychotherapeutin und der Psychotherapeut unterliegen der Aufklärungspflicht.
Die Aufklärung hat in einer sorgfältig auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit
der Patientin oder des Patienten - in der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen auch der gesetzlichen Vertreter - abgestimmten Form vor
Behandlungsbeginn und gegebenenfalls im Verlauf zu erfolgen.
(2) Nach ausreichender Kenntnis des Falles und sachgerechter diagnostischer
Klärung haben die Psychotherapeutin und der Psychotherapeut gegenüber
der Patientin oder dem Patienten die Pflicht zur Aufklärung über Indikation,
Art der Behandlung und mögliche Behandlungsrisiken. Dies umfasst auch die
Klärung der Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung,
Sitzungsdauer und –frequenz, die voraussichtliche Dauer der Behandlung und
Honorarregelungen. Ebenso beinhaltet die Aufklärungspflicht ggf. auch den
Hinweis auf Behandlungsalternativen sowie auf weitere Hilfsangebote.
§ 4
Einwilligung
(1) Jede Behandlung bedarf der Einwilligung seitens der Patientin oder des Patienten.
Voraussetzung für die Einwilligung ist eine erfolgte Aufklärung gemäß
§ 3.
(2) Eine Patientin oder ein Patient, die bzw. der minderjährig oder für die bzw.
den eine rechtliche Vertreterin oder rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, ist
nur dann einwilligungsfähig, wenn sie oder er über die behandlungsbezogene
natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.
(3) Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, ist
die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, nach entsprechender
Aufklärung die Einwilligung der rechtlichen Vertreterin oder des
rechtlichen Vertreters einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten
Vertretern und Patientinnen bzw. Patienten ist der Psychotherapeut,
bzw. die Psychotherapeutin verpflichtet insbesondere auf das Wohl der Patientin
oder des Patienten zu achten.
(4) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen
schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung
unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist
über das Recht zu informieren, eine Löschung verlangen zu können.
§ 5
Behandlung von Patientinnen und Patienten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde, die Integrität
und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu wahren.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihr diagnostisches und
psychotherapeutisches Wissen reflektiert einzusetzen, insbesondere mögliche
Folgen für die Patientinnen und Patienten und andere zu bedenken und Schaden
zu vermeiden. Sie wissen um die besondere Bedeutung des psychotherapeutischen
Prozesses, in dem alle Konflikte, Verstimmungen und Zuneigungen
innerhalb der psychotherapeutischen Beziehung der Reflexion auf dem
Hintergrund der Erkrankung der Patientin oder des Patienten bedürfen. Entgleisungen
dieses Prozesses sind nicht in jedem Fall schnell erkenn- und
aufklärbar und bedürfen gegebenenfalls einer kollegialen Beratung, Intervision
bzw. Supervision.
(3). Das Zustandekommen und Aufrechterhalten der psychotherapeutischen Beziehung
beruht auf einer in der Regel freien Entscheidung von Patientin oder
Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut; Ausnahmen bilden
Therapieauflagen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Maßregelvollzug.
Erstgespräche dienen der diagnostischen Abklärung und Indikationsstellung.
In diesem Rahmen ist der somatische und psychosoziale Befund unter differenzialdiagnostischen
Gesichtspunkten zu klären. Fachärztliche oder andere
Befundberichte sind dabei zu berücksichtigen. Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten dürfen weder die Hilflosigkeit noch wirtschaftliche Notlagen
einer Patientin oder eines Patienten ausnutzen noch unangemessenen
Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
Sie tragen Sorge dafür, dass von Beginn an alle Kontakte im Sinne ihrer
Patientinnen und Patienten gehandhabt und bedacht werden. Dies gilt z.B.
für einen ersten telefonischen Kontakt genauso wie für zufällige außertherapeutische
Begegnungen.
(4) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von
Ehegatten, Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen
Beziehungen zum Patienten stehenden Personen, ist mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen.
(5) Die Durchführung konkreter therapeutischer Schritte kann auch außerhalb
der Praxisräumlichkeiten stattfinden.
§ 6
Delegation
(1) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können die Durchführung
von diagnostischen Teilaufgaben (Verhaltensbeobachtung, Testdurchführung
und Auswertung) sowie bei gegebener Indikation im Rahmen eines psychotherapeutischen
Gesamtbehandlungsplans standardisierte psychotherapeutische
Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren,
sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die
Patientin bzw. der Patient wirksam eingewilligt haben.
(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei der
delegierenden Psychotherapeutin oder bei dem delegierenden Psychotherapeuten.
(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeuten zur regelmäßigen
Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.
§ 7
Abstinenz
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung
zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten Vorteile zu
ziehen. Sie sollen soziale oder andere außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen
und Patienten gering halten und so gestalten, dass sie die therapeutische
Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Abstinenz muss auch gegenüber Personen eingehalten werden, die den Patientinnen
und Patienten nahe stehen. Dies bezieht sich bei Kindern und Jugendlichen
insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
(3) Sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig.
(4) Die Aussagen der Absätze 2 und 3 beziehen sich auch auf einen angemessenen
Zeitraum nach Therapieende.
§ 8
Verhalten bei nicht mündigen oder betreuten Personen
(1) Über eine Beteiligung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin
an der Therapie von nicht mündigen oder betreuten Patientinnen und
Patienten ist unter sorgfältiger Berücksichtigung von deren entwicklungs- und
krankheitsabhängigen Fähigkeiten zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts
zu entscheiden.
(2) Bei Konflikten zwischen der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen
Vertreter und der Patientin oder dem Patienten ist die Psychotherapeutin oder
der Psychotherapeut verpflichtet, auf die Bedürfnisse der Patientin oder des
Patienten zu achten. Allen in diesem Sinne relevant Betroffenen gegenüber
hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine gleichermaßen professionelle,
engagierte Neutralität zu wahren.
(3) Der Beginn, die Aufrechterhaltung und die Beendigung psychotherapeutischer
Prozesse mit Kindern und Jugendlichen findet in alters- und entwicklungsangemessener
Wechselwirkung und Absprache mit den Patientinnen und Patienten
und ihren sorgeberechtigten Bezugspersonen statt.
§ 9
Beendigung der Behandlung
(1) Eine Patientin oder ein Patient kann die Behandlung jederzeit beenden oder
sich anderweitig Rat suchen.
(2) Die Beendigung einer Behandlung wird in aller Regel in beiderseitigem Einvernehmen
erfolgen.
(3) Ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
und Patientin oder Patient schwer aufzubauen oder geht es verloren, so
ist dies mit der Patientin oder dem Patienten zu reflektieren und ein Behandlungsvertrag
evtl. nicht einzugehen oder gegebenenfalls zu beenden.
(4) Erkennen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Verlauf der
Behandlung, dass ihre psychotherapeutischen Interventionen zu keiner weiteren
Linderung, Besserung, Stabilisierung oder Gesundung führen, so haben
sie dies den Patientinnen und Patienten angemessen zu erläutern und das
weitere Vorgehen mit ihnen zu erörtern. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut
sollte eine misslingende therapeutische Beziehung als solche
benennen und gegebenenfalls im Sinne der Patientin oder des Patienten beenden.
§ 10
Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind angehalten, ihren Berufskolleginnen
und Berufskollegen mit Respekt zu begegnen und auch bei kritischen
Stellungnahmen sachlich zu bleiben. In Gegenwart unbeteiligter Dritter
sind Beanstandungen und Belehrungen, fachliche Tätigkeit betreffend, zu unterlassen.
(2) In Konkurrenz- und Wettbewerbssituationen sollen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten Rücksicht auf berechtigte Interessen von Kolleginnen
und Kollegen nehmen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität
nicht, wenn sie die Psychotherapeutenkammer auf einen möglichen
Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kooperieren mit den Angehörigen
anderer Berufsgruppen der psychosozialen und medizinischen Versorgung.
§ 11
Verhalten in der Öffentlichkeit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen
Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.
(2) Bei öffentlichen Auftritten und Tätigkeiten müssen die fachlichen Aussagen
und Handlungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sachlich
informierend und wissenschaftlich fundiert sein.
(3) Sowohl irreführende Heilungsversprechen als auch unlautere Vergleiche mit
anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und deren Methoden
sind untersagt. Hilfeersuchen von Betroffenen als Reaktion auf Vorträge und
Veröffentlichungen sollen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
angemessen begegnen.
Teil III: Umgang mit Informationen und Daten
§ 12
Dokumentation und Aufbewahrung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre Tätigkeit
zu dokumentieren.
(2) Die Aufzeichnungen über die psychotherapeutische Tätigkeit sind mindestens
zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer fordern.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür Sorge zu tragen,
dass bei Praxisübergabe und im Falle eigener Verhinderung, z.B. Krankheit
oder Tod, ihre Aufzeichnungen in gehörige Obhut gegeben und nach Ablauf
der Aufbewahrungszeit (Absatz 2) unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzbestimmungen
vernichtet werden.
§ 13
Datensicherheit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich
sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen
sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter
umfassend geschützt sind.
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die
jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten.
§ 14
Schweigepflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht.
Sie haben über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, – auch über den Tod
der Patientinnen und Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch
mündliche oder schriftliche Mitteilungen von Dritten. Sie haben dafür zu sorgen,
dass im Fall eigener Handlungsunfähigkeit (Krankheit, Tod) die Schweigepflicht
gewahrt bleibt.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Offenbarung nur befugt,
soweit sie entweder von der Schweigepflicht entbunden worden sind
oder soweit es zur Wahrung eines gegenüber der Schweigepflicht vorrangigen
öffentlichen oder privaten Interesses im konkreten Fall erforderlich ist, z.B.
bei dem Verdacht einer Kindesmisshandlung, eines Kindesmissbrauchs oder
einer schwerwiegenden Vernachlässigung eines Kindes.
(3) Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur durch die Patientin, den
Patienten oder gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen
Vertreter erfolgen. Auch dann haben die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung
der Folgen für die Patientinnen und Patienten und die Therapie zu entscheiden.
Bei der Arbeit mit mehreren am psychotherapeutischen Prozess beteiligten
Personen sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet,
im Rahmen der vorherigen Aufklärung eine Vereinbarung herbeizuführen,
die die Frage der Verschwiegenheit der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten gegenüber den Betroffenen untereinander in einer Weise
regelt, die im Sinne und im Interesse des Patienten ist. Grundsätzlich sind
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Umgang mit nicht mündigen
oder betreuten Patienten auch gegenüber den ggf. in die Therapie einbezogenen
Begleit- und Bezugspersonen über die Angelegenheiten und Mitteilungen
des Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies nicht den
Interessen der Patientin oder des Patienten zuwiderläuft.
(4) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere, so hat die
Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut unter Abwägung zwischen
Schweigepflicht und Fürsorgepflicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr
zu treffen.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der
psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen
und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet
werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht
vorliegt.
§ 15
Einsichtnahme
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Patientinnen und Patienten
auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und
Aufzeichnungen der objektiven Daten zu gewähren, soweit sie Teil der Behandlung
sind.
(2) Auf Verlangen von Patientinnen und Patienten sind Kopien der sie betreffenden
objektiven Daten nach Absatz 1 sowie Entlassungsberichte, Berichte an
Gutachter und gutachterliche Stellungnahmen an nachbehandelnde Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Teil IV: Materielle Basis der Berufsausübung
§ 16
Einkünfte, Honorare
(1) Das Honorar der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist nach der
Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -
psychotherapeuten (GOP) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Honorarfragen - insbesondere Regelungen über Ausfallhonorare - sind vor
Beginn der Psychotherapie zu klären.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene
Honorierung ihrer Leistungen hinzuwirken. Eine darüber hinaus gehende Honorierung
dürfen sie weder annehmen noch sich versprechen lassen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
aus sozialen oder ethischen Gründen ihr Honorar reduzieren.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht berechtigt, ein Entgelt
für Zuweisungen von Patientinnen oder Patienten zu zahlen oder anzunehmen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Berufs keine Waren verkaufen oder gewerbliche Dienstleistungen
erbringen.
§ 17
Geschenke
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psychotherapeutischen
Tätigkeit keine Geschenke annehmen, deren Wert den
einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigt. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt
Nutznießer von Schenkungen, Erbschaften, Erbverträgen oder Vermächtnissen
von Patientinnen und Patienten oder diesen nahe stehenden Personen
werden und haben dies abzulehnen.
§ 18
Verhalten gegenüber Beschäftigten
(1) Beschäftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Kolleginnen oder
Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, so haben
sie ihnen einen ihrer Leistung angemessenen Vertrag anzubieten.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben den nicht einer Psychotherapeutenkammer
angehörenden Personen, die sie in ihrer Praxis beschäftigen,
angemessene Arbeitsbedingungen und der jeweiligen Tätigkeit entsprechende
Verträge anzubieten.
(3) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sind auf ihren späteren Beruf
hin angemessen auszubilden.
§ 19
Berufsausübung in einer Praxis
(1) Die freiberufliche, heilkundliche Ausübung des Berufs in einer Praxis ist an die
Niederlassung gebunden.
(2) Es ist zulässig, an bis zu drei Praxisorten psychotherapeutisch tätig zu sein.
Dabei hat die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut Vorkehrungen für
eine ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten an jedem
Ort seiner Tätigkeit zu treffen.
(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und
jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Hamburg unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Bezeichnung einer Praxis muss die für eine Inanspruchnahme durch Patientinnen
und Patienten notwendigen Informationen enthalten. Die Psychotherapeutenkammer
kann die Verwendung anderer Bezeichnungen als “Praxis”
(z. B. Institut oder Zentrum oder Orts- bzw. Straßenbezeichnungen) genehmigen,
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(5) Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen bedarfsgerecht
ausgestattet sein und Räumlichkeiten haben, die den besonderen Anforderungen
der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Räumlichkeiten,
in denen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf
ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit
werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die
sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere
anpreisende, vergleichende und irreführende Werbung ist untersagt. Die Psychotherapeutin
oder der Psychotherapeut darf eine solche Werbung durch
andere weder veranlassen noch dulden.
(7) Angaben über Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend
sein. Sie sind gegenüber der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.
(8) Informationen über Praxen im Internet müssen den Vorschriften des Teledienstgesetzes
(TDG) entsprechen.
(9) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich zur Ausübung ihres
Berufes in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihres
Berufsstandes oder Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenschließen,
wenn die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche
Berufsausübung gewahrt bleibt. Bei allen Formen von Zusammenschlüssen
muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch
die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben.
(10) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend
gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 20
Berufsausübung in Institutionen
(1) In Institutionen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
haben ihre Patientinnen und Patienten angemessen über besondere institutionelle
Rahmenbedingungen und Zuständigkeitsbereiche der an ihrer Behandlung
beteiligten Personen zu informieren.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als vorgesetzte Personen dürfen
keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar
sind.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sowohl selbständig als
auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis tätig sind, haben darauf zu achten,
dass ihnen aus den verschiedenen Tätigkeiten keine Interessenkollisionen
erwachsen.
(4) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für die Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten, die ihre psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausüben. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sind verantwortlich für ihr berufliches Handeln. Weisungen von Vorgesetzten
setzen die Berufsordnung nicht außer Kraft.
Teil V: Qualitätssicherung
§ 21
Qualitätssicherung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind
zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen
verpflichtet. Hierzu nehmen sie regelmäßig an Fortbildungs- und qualitätssichernden
Maßnahmen teil, sowie an kollegialer Beratung, Supervision, Intervision,
Teilnahme und/oder Vorbereitung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
und Kongressen, Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen
und eigener Selbsterfahrung.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen ihre Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit gegenüber der
Psychotherapeutenkammer in geeigneter Form nachweisen können. Das Nähere
regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung.
Teil VI: Besondere Aufgabenbereiche
§ 22
Tätigkeit als Gutachter
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen als Gutachterinnen und
Gutachter nur tätig werden, soweit ihre Fachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen
ausreichen, um die zu untersuchende Frage angemessen beantworten
zu können.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter
haben bezüglich der Fragestellung den Wünschen ihrer Auftraggeberinnen
und Auftraggeber zu folgen, die Fragen jedoch nach ihrer eigenen
fachlichen Erkenntnis zu beantworten und dabei beruflich korrekte und im
Spannungsfeld der Interessen ausgewogene Bewertungen vorzunehmen und
deren Kriterien offen zu legen. Ihre Gutachten dürfen keine Gefälligkeitsaussagen
enthalten.
(3) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und Patienten, insbesondere
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, ist grundsätzlich abzulehnen. Bei
der Heranziehung als sachverständige Zeugin bzw. Zeuge haben Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten darauf zu achten, dass und in welchem
Umfang sie von der Patientin oder dem Patienten von der Schweigepflicht
entbunden wurden. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen Patientinnen
und Patienten darauf hinweisen, dass ihre Aussage zu nicht
vorhersehbaren Folgen führen kann.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich untereinander kollegial
zu verhalten. Die Verpflichtung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise anderer
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten betrifft, nach bestem
Wissen die eigene psychotherapeutische Überzeugung auszusprechen, bleibt
unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen
Wissen von anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen.
(5) Gutachten, zu deren Ausstellung die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind
innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
§ 23
Tätigkeit in der Forschung
(1)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei der Planung und
Durchführung von Studien die international anerkannten ethischen Prinzipien
einzuhalten, insbesondere die Autonomie der Menschen zu respektieren, Nutzen
zu mehren, Schaden zu vermeiden, und für Gerechtigkeit zu sorgen.
(2) Bei einer Beteiligung an Forschungsvorhaben, die nicht selbst verantwortet
werden, haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in besonderer
Weise darauf zu achten, dass die von ihnen eingebrachten Daten nicht missbräuchlich
verwendet werden.
(3) Die an einer Studie teilnehmenden Patientinnen und Patienten sind vor deren
Zusage sorgsam über Inhalt und Rahmenbedingungen der Studie sowie über
daraus entstehende mögliche Belastungen und Risiken aufzuklären. Die Information
und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn
schriftlich niedergelegt sein. Bei der Durchführung ist vorrangig das
Wohl der beteiligten Patientinnen und Patienten zu beachten.
(4) Sofern im Rahmen des Forschungsvorhabens Behandlungen nicht abgeschlossen
werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können.
(5) Forschungsvorhaben müssen entsprechend der Satzung der Ethik-
Kommission der Kammer behandelt werden.
§ 24
Tätigkeit in Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben berufsethische Standards
zu lehren und in ihrem eigenen Handeln vorbildlich zu vertreten.
(2) In der Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision tätige Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten haben die Integrität von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zu achten und dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus
ziehen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei
Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern abnehmen, die bei
ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren.
Schlussteil
§ 25
Umgang mit Beschwerden und Verstößen
Beschwerden über ein nicht der Berufsordnung entsprechendes Verhalten einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten können in einem
Schlichtungsverfahren geklärt werden. Darüber hinaus kann es zu einem berufsrechtlichen
Verfahren kommen.
§ 26
Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Psychotherapeutenkammer
Hamburg. Sie gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2.
Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertrag, BGBl. 1993
II S. 266), die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der
Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen, ohne Mitglied dieser Kammer
zu sein, in Hamburg einen Beruf nach § 1 Abs. 1 ausüben.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.