Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am

10.09.2005 aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Hamburgische Kammer für Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung
anderer Gesetze (HmbPKG) in der Fassung vom 18.07. 01 (HmbGVBL. Nr. 26, S. 208-214), zuletzt
geändert am 13. November 2002 (HmbGVBL. 276f) die nachfolgende Berufsordnung beschlossen.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer
Hamburg vom 16. April 2006 (Änderung § 14 Abs. 2. letzter Halbsatz)
- Übersicht -
Präambel
Teil I: Allgemeines
§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Allgemeine berufliche Aufgaben und Pflichten
Teil II: Psychotherapeutisches Verhalten
§ 3 Aufklärung der Patienten
§ 4 Einwilligung
§ 5 Behandlung von Patienten
§ 6 Delegation
§ 7 Abstinenz
§ 8 Verhalten bei nicht mündigen oder betreuten Personen
§ 9 Beendigung der Behandlung
§ 10 Verhalten gegenüber Kollegen
§ 11 Verhalten in der Öffentlichkeit
Teil III: Umgang mit Informationen und Daten
§ 12 Dokumentation und Aufbewahrung
§ 13 Datensicherheit
§ 14 Schweigepflicht
§ 15 Einsichtnahme
Teil IV: Materielle Basis der Berufsausübung
§ 16 Einkünfte, Honorare
§ 17 Geschenke
§ 18 Verhalten gegenüber Beschäftigten
§ 19 Berufsausübung in einer Praxis
§ 20 Berufsausübung in Institutionen
Teil V: Qualitätssicherung
§ 21 Qualitätssicherung
Teil VI: Besondere Aufgabenbereiche
§ 22 Tätigkeit als Gutachter
§ 23 Tätigkeit in der Forschung
§ 24 Tätigkeit in Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision
Schlussteil
§ 25 Umgang mit Beschwerden und Verstößen
§ 26 Geltungsbereich
§ 27 Inkrafttreten
Präambel
Die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten geben
sich die folgende Berufsordnung.1)
Diese Berufsordnung enthält Regelungen für berufsrechtliches und ethisches
Verhalten und vermittelt Vorgaben für eine angemessene psychotherapeutische
Berufsausübung. Es wird von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein
besonders verantwortungsvoller Umgang mit der psychotherapeutischen Aufgabe
und jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine
Beziehung eintreten. Sorgfalt ist auch im Umgang mit sich selbst gefordert.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind sich ihrer vielfältigen Einflussmöglichkeiten
bewusst und achten die Würde und Integrität des Menschen.
Ihr Verhalten soll darauf abzielen, Schaden von den Menschen, die sich ihnen
anvertrauen, abzuwenden. Sie tragen zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit oder zur Reifung und Entwicklung leidender Menschen bei.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auch eine besondere gesellschaftliche
Verantwortung. Sie setzen sich für die Erhaltung und Verbesserung
der psychosozialen Grundlagen im Hinblick auf die psychische Gesundheit
ein und sind gleichermaßen um die Förderung und Wahrung des Ansehens des
psychotherapeutischen Berufsstandes bemüht.
1) Soweit die Inhalte der Berufsordnung für alle Angehörigen dieser Berufe gelten, wird die einheitliche
Bezeichnung „Psychotherapeutin“ und „Psychotherapeut“ verwendet.
Teil I: Allgemeines
§ 1
Berufsbezeichnung
(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind
– Psychologische Psychotherapeutin,
– Psychologischer Psychotherapeut,
– Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und
– Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer hierzu nach dem
Psychotherapeutengesetz berechtigt und entsprechend approbiert ist. Statt
der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf auch die allgemeinere Bezeichnung
Psychotherapeutin” oder “Psychotherapeut” als Berufsbezeichnung verwendet
werden.
§ 2
Allgemeine berufliche Aufgaben und Pflichten
(1) Der Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ist ein Heilberuf
und seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben ihren Beruf in eigener
Verantwortung nach ihrem Gewissen, den Geboten der psychotherapeutischen
Berufsethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze
anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihrer
Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten
können. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich
über die für die Berufsausübung jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften
zu unterrichten.
(3) Wesentliche Aufgaben der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten liegen
in der Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlich begründeter
psychotherapeutischer Methoden und Verfahren. Dabei wird Psychotherapie
in ihren unterschiedlichen Indikationen und Anwendungsformen zur Feststellung
und Behandlung manifester psychischer und psychosomatischer Störungen
und Erkrankungen, zur Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation
sowie zur Behandlung körperlicher Erkrankungen eingesetzt. Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten wenden unter Berücksichtigung des aktuellen
wissenschaftlichen Standards reflektiert psychotherapeutische Methoden
an. Ihre Aufgabe umfasst die Diagnostik und Indikationsstellung, die Entscheidung
für das angemessene Therapieangebot und die Durchführung der
Therapie sowie rehabilitativer, kurativer und präventiver Maßnahmen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet in angemessener
Frist auf die Anfragen der Psychotherapeutenkammer Hamburg zu antworten,
welche diese im Rahmen der Berufsaufsicht an sie richtet.
Teil II: Psychotherapeutisches Verhalten
§ 3
Aufklärung der Patientinnen und Patienten
(1) Die Psychotherapeutin und der Psychotherapeut unterliegen der Aufklärungspflicht.
Die Aufklärung hat in einer sorgfältig auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit
der Patientin oder des Patienten - in der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen auch der gesetzlichen Vertreter - abgestimmten Form vor
Behandlungsbeginn und gegebenenfalls im Verlauf zu erfolgen.
(2) Nach ausreichender Kenntnis des Falles und sachgerechter diagnostischer
Klärung haben die Psychotherapeutin und der Psychotherapeut gegenüber
der Patientin oder dem Patienten die Pflicht zur Aufklärung über Indikation,
Art der Behandlung und mögliche Behandlungsrisiken. Dies umfasst auch die
Klärung der Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung,
Sitzungsdauer und –frequenz, die voraussichtliche Dauer der Behandlung und
Honorarregelungen. Ebenso beinhaltet die Aufklärungspflicht ggf. auch den
Hinweis auf Behandlungsalternativen sowie auf weitere Hilfsangebote.
§ 4
Einwilligung
(1) Jede Behandlung bedarf der Einwilligung seitens der Patientin oder des Patienten.
Voraussetzung für die Einwilligung ist eine erfolgte Aufklärung gemäß
§ 3.
(2) Eine Patientin oder ein Patient, die bzw. der minderjährig oder für die bzw.
den eine rechtliche Vertreterin oder rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, ist
nur dann einwilligungsfähig, wenn sie oder er über die behandlungsbezogene
natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.
(3) Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, ist
die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, nach entsprechender
Aufklärung die Einwilligung der rechtlichen Vertreterin oder des
rechtlichen Vertreters einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten
Vertretern und Patientinnen bzw. Patienten ist der Psychotherapeut,
bzw. die Psychotherapeutin verpflichtet insbesondere auf das Wohl der Patientin
oder des Patienten zu achten.
(4) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen
schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung
unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist
über das Recht zu informieren, eine Löschung verlangen zu können.
§ 5
Behandlung von Patientinnen und Patienten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde, die Integrität
und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu wahren.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihr diagnostisches und
psychotherapeutisches Wissen reflektiert einzusetzen, insbesondere mögliche
Folgen für die Patientinnen und Patienten und andere zu bedenken und Schaden
zu vermeiden. Sie wissen um die besondere Bedeutung des psychotherapeutischen
Prozesses, in dem alle Konflikte, Verstimmungen und Zuneigungen
innerhalb der psychotherapeutischen Beziehung der Reflexion auf dem
Hintergrund der Erkrankung der Patientin oder des Patienten bedürfen. Entgleisungen
dieses Prozesses sind nicht in jedem Fall schnell erkenn- und
aufklärbar und bedürfen gegebenenfalls einer kollegialen Beratung, Intervision
bzw. Supervision.
(3). Das Zustandekommen und Aufrechterhalten der psychotherapeutischen Beziehung
beruht auf einer in der Regel freien Entscheidung von Patientin oder
Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut; Ausnahmen bilden
Therapieauflagen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Maßregelvollzug.
Erstgespräche dienen der diagnostischen Abklärung und Indikationsstellung.
In diesem Rahmen ist der somatische und psychosoziale Befund unter differenzialdiagnostischen
Gesichtspunkten zu klären. Fachärztliche oder andere
Befundberichte sind dabei zu berücksichtigen. Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten dürfen weder die Hilflosigkeit noch wirtschaftliche Notlagen
einer Patientin oder eines Patienten ausnutzen noch unangemessenen
Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
Sie tragen Sorge dafür, dass von Beginn an alle Kontakte im Sinne ihrer
Patientinnen und Patienten gehandhabt und bedacht werden. Dies gilt z.B.
für einen ersten telefonischen Kontakt genauso wie für zufällige außertherapeutische
Begegnungen.
(4) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von
Ehegatten, Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen
Beziehungen zum Patienten stehenden Personen, ist mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen.
(5) Die Durchführung konkreter therapeutischer Schritte kann auch außerhalb
der Praxisräumlichkeiten stattfinden.
§ 6
Delegation
(1) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können die Durchführung
von diagnostischen Teilaufgaben (Verhaltensbeobachtung, Testdurchführung
und Auswertung) sowie bei gegebener Indikation im Rahmen eines psychotherapeutischen
Gesamtbehandlungsplans standardisierte psychotherapeutische
Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren,
sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die
Patientin bzw. der Patient wirksam eingewilligt haben.
(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei der
delegierenden Psychotherapeutin oder bei dem delegierenden Psychotherapeuten.
(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeuten zur regelmäßigen
Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.
§ 7
Abstinenz
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung
zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten Vorteile zu
ziehen. Sie sollen soziale oder andere außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen
und Patienten gering halten und so gestalten, dass sie die therapeutische
Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Abstinenz muss auch gegenüber Personen eingehalten werden, die den Patientinnen
und Patienten nahe stehen. Dies bezieht sich bei Kindern und Jugendlichen
insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
(3) Sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig.
(4) Die Aussagen der Absätze 2 und 3 beziehen sich auch auf einen angemessenen
Zeitraum nach Therapieende.
§ 8
Verhalten bei nicht mündigen oder betreuten Personen
(1) Über eine Beteiligung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin
an der Therapie von nicht mündigen oder betreuten Patientinnen und
Patienten ist unter sorgfältiger Berücksichtigung von deren entwicklungs- und
krankheitsabhängigen Fähigkeiten zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts
zu entscheiden.
(2) Bei Konflikten zwischen der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen
Vertreter und der Patientin oder dem Patienten ist die Psychotherapeutin oder
der Psychotherapeut verpflichtet, auf die Bedürfnisse der Patientin oder des
Patienten zu achten. Allen in diesem Sinne relevant Betroffenen gegenüber
hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine gleichermaßen professionelle,
engagierte Neutralität zu wahren.
(3) Der Beginn, die Aufrechterhaltung und die Beendigung psychotherapeutischer
Prozesse mit Kindern und Jugendlichen findet in alters- und entwicklungsangemessener
Wechselwirkung und Absprache mit den Patientinnen und Patienten
und ihren sorgeberechtigten Bezugspersonen statt.
§ 9
Beendigung der Behandlung
(1) Eine Patientin oder ein Patient kann die Behandlung jederzeit beenden oder
sich anderweitig Rat suchen.
(2) Die Beendigung einer Behandlung wird in aller Regel in beiderseitigem Einvernehmen
erfolgen.
(3) Ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
und Patientin oder Patient schwer aufzubauen oder geht es verloren, so
ist dies mit der Patientin oder dem Patienten zu reflektieren und ein Behandlungsvertrag
evtl. nicht einzugehen oder gegebenenfalls zu beenden.
(4) Erkennen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Verlauf der
Behandlung, dass ihre psychotherapeutischen Interventionen zu keiner weiteren
Linderung, Besserung, Stabilisierung oder Gesundung führen, so haben
sie dies den Patientinnen und Patienten angemessen zu erläutern und das
weitere Vorgehen mit ihnen zu erörtern. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut
sollte eine misslingende therapeutische Beziehung als solche
benennen und gegebenenfalls im Sinne der Patientin oder des Patienten beenden.
§ 10
Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind angehalten, ihren Berufskolleginnen
und Berufskollegen mit Respekt zu begegnen und auch bei kritischen
Stellungnahmen sachlich zu bleiben. In Gegenwart unbeteiligter Dritter
sind Beanstandungen und Belehrungen, fachliche Tätigkeit betreffend, zu unterlassen.
(2) In Konkurrenz- und Wettbewerbssituationen sollen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten Rücksicht auf berechtigte Interessen von Kolleginnen
und Kollegen nehmen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität
nicht, wenn sie die Psychotherapeutenkammer auf einen möglichen
Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kooperieren mit den Angehörigen
anderer Berufsgruppen der psychosozialen und medizinischen Versorgung.
§ 11
Verhalten in der Öffentlichkeit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen
Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.
(2) Bei öffentlichen Auftritten und Tätigkeiten müssen die fachlichen Aussagen
und Handlungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sachlich
informierend und wissenschaftlich fundiert sein.
(3) Sowohl irreführende Heilungsversprechen als auch unlautere Vergleiche mit
anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und deren Methoden
sind untersagt. Hilfeersuchen von Betroffenen als Reaktion auf Vorträge und
Veröffentlichungen sollen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
angemessen begegnen.
Teil III: Umgang mit Informationen und Daten
§ 12
Dokumentation und Aufbewahrung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre Tätigkeit
zu dokumentieren.
(2) Die Aufzeichnungen über die psychotherapeutische Tätigkeit sind mindestens
zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer fordern.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür Sorge zu tragen,
dass bei Praxisübergabe und im Falle eigener Verhinderung, z.B. Krankheit
oder Tod, ihre Aufzeichnungen in gehörige Obhut gegeben und nach Ablauf
der Aufbewahrungszeit (Absatz 2) unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzbestimmungen
vernichtet werden.
§ 13
Datensicherheit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich
sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen
sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter
umfassend geschützt sind.
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die
jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten.
§ 14
Schweigepflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht.
Sie haben über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, – auch über den Tod
der Patientinnen und Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch
mündliche oder schriftliche Mitteilungen von Dritten. Sie haben dafür zu sorgen,
dass im Fall eigener Handlungsunfähigkeit (Krankheit, Tod) die Schweigepflicht
gewahrt bleibt.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Offenbarung nur befugt,
soweit sie entweder von der Schweigepflicht entbunden worden sind
oder soweit es zur Wahrung eines gegenüber der Schweigepflicht vorrangigen
öffentlichen oder privaten Interesses im konkreten Fall erforderlich ist, z.B.
bei dem Verdacht einer Kindesmisshandlung, eines Kindesmissbrauchs oder
einer schwerwiegenden Vernachlässigung eines Kindes.
(3) Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur durch die Patientin, den
Patienten oder gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen
Vertreter erfolgen. Auch dann haben die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung
der Folgen für die Patientinnen und Patienten und die Therapie zu entscheiden.
Bei der Arbeit mit mehreren am psychotherapeutischen Prozess beteiligten
Personen sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet,
im Rahmen der vorherigen Aufklärung eine Vereinbarung herbeizuführen,
die die Frage der Verschwiegenheit der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten gegenüber den Betroffenen untereinander in einer Weise
regelt, die im Sinne und im Interesse des Patienten ist. Grundsätzlich sind
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Umgang mit nicht mündigen
oder betreuten Patienten auch gegenüber den ggf. in die Therapie einbezogenen
Begleit- und Bezugspersonen über die Angelegenheiten und Mitteilungen
des Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies nicht den
Interessen der Patientin oder des Patienten zuwiderläuft.
(4) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere, so hat die
Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut unter Abwägung zwischen
Schweigepflicht und Fürsorgepflicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr
zu treffen.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der
psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen
und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet
werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht
vorliegt.
§ 15
Einsichtnahme
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Patientinnen und Patienten
auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und
Aufzeichnungen der objektiven Daten zu gewähren, soweit sie Teil der Behandlung
sind.
(2) Auf Verlangen von Patientinnen und Patienten sind Kopien der sie betreffenden
objektiven Daten nach Absatz 1 sowie Entlassungsberichte, Berichte an
Gutachter und gutachterliche Stellungnahmen an nachbehandelnde Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Teil IV: Materielle Basis der Berufsausübung
§ 16
Einkünfte, Honorare
(1) Das Honorar der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist nach der
Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -
psychotherapeuten (GOP) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Honorarfragen - insbesondere Regelungen über Ausfallhonorare - sind vor
Beginn der Psychotherapie zu klären.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene
Honorierung ihrer Leistungen hinzuwirken. Eine darüber hinaus gehende Honorierung
dürfen sie weder annehmen noch sich versprechen lassen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
aus sozialen oder ethischen Gründen ihr Honorar reduzieren.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht berechtigt, ein Entgelt
für Zuweisungen von Patientinnen oder Patienten zu zahlen oder anzunehmen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Berufs keine Waren verkaufen oder gewerbliche Dienstleistungen
erbringen.
§ 17
Geschenke
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psychotherapeutischen
Tätigkeit keine Geschenke annehmen, deren Wert den
einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigt. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt
Nutznießer von Schenkungen, Erbschaften, Erbverträgen oder Vermächtnissen
von Patientinnen und Patienten oder diesen nahe stehenden Personen
werden und haben dies abzulehnen.
§ 18
Verhalten gegenüber Beschäftigten
(1) Beschäftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Kolleginnen oder
Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, so haben
sie ihnen einen ihrer Leistung angemessenen Vertrag anzubieten.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben den nicht einer Psychotherapeutenkammer
angehörenden Personen, die sie in ihrer Praxis beschäftigen,
angemessene Arbeitsbedingungen und der jeweiligen Tätigkeit entsprechende
Verträge anzubieten.
(3) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sind auf ihren späteren Beruf
hin angemessen auszubilden.
§ 19
Berufsausübung in einer Praxis
(1) Die freiberufliche, heilkundliche Ausübung des Berufs in einer Praxis ist an die
Niederlassung gebunden.
(2) Es ist zulässig, an bis zu drei Praxisorten psychotherapeutisch tätig zu sein.
Dabei hat die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut Vorkehrungen für
eine ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten an jedem
Ort seiner Tätigkeit zu treffen.
(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und
jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Hamburg unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Bezeichnung einer Praxis muss die für eine Inanspruchnahme durch Patientinnen
und Patienten notwendigen Informationen enthalten. Die Psychotherapeutenkammer
kann die Verwendung anderer Bezeichnungen als “Praxis”
(z. B. Institut oder Zentrum oder Orts- bzw. Straßenbezeichnungen) genehmigen,
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(5) Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen bedarfsgerecht
ausgestattet sein und Räumlichkeiten haben, die den besonderen Anforderungen
der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Räumlichkeiten,
in denen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf
ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit
werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die
sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere
anpreisende, vergleichende und irreführende Werbung ist untersagt. Die Psychotherapeutin
oder der Psychotherapeut darf eine solche Werbung durch
andere weder veranlassen noch dulden.
(7) Angaben über Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend
sein. Sie sind gegenüber der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.
(8) Informationen über Praxen im Internet müssen den Vorschriften des Teledienstgesetzes
(TDG) entsprechen.
(9) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich zur Ausübung ihres
Berufes in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihres
Berufsstandes oder Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenschließen,
wenn die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche
Berufsausübung gewahrt bleibt. Bei allen Formen von Zusammenschlüssen
muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch
die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben.
(10) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend
gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 20
Berufsausübung in Institutionen
(1) In Institutionen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
haben ihre Patientinnen und Patienten angemessen über besondere institutionelle
Rahmenbedingungen und Zuständigkeitsbereiche der an ihrer Behandlung
beteiligten Personen zu informieren.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als vorgesetzte Personen dürfen
keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar
sind.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sowohl selbständig als
auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis tätig sind, haben darauf zu achten,
dass ihnen aus den verschiedenen Tätigkeiten keine Interessenkollisionen
erwachsen.
(4) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für die Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten, die ihre psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausüben. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sind verantwortlich für ihr berufliches Handeln. Weisungen von Vorgesetzten
setzen die Berufsordnung nicht außer Kraft.
Teil V: Qualitätssicherung
§ 21
Qualitätssicherung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind
zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen
verpflichtet. Hierzu nehmen sie regelmäßig an Fortbildungs- und qualitätssichernden
Maßnahmen teil, sowie an kollegialer Beratung, Supervision, Intervision,
Teilnahme und/oder Vorbereitung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
und Kongressen, Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen
und eigener Selbsterfahrung.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen ihre Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit gegenüber der
Psychotherapeutenkammer in geeigneter Form nachweisen können. Das Nähere
regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung.
Teil VI: Besondere Aufgabenbereiche
§ 22
Tätigkeit als Gutachter
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen als Gutachterinnen und
Gutachter nur tätig werden, soweit ihre Fachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen
ausreichen, um die zu untersuchende Frage angemessen beantworten
zu können.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter
haben bezüglich der Fragestellung den Wünschen ihrer Auftraggeberinnen
und Auftraggeber zu folgen, die Fragen jedoch nach ihrer eigenen
fachlichen Erkenntnis zu beantworten und dabei beruflich korrekte und im
Spannungsfeld der Interessen ausgewogene Bewertungen vorzunehmen und
deren Kriterien offen zu legen. Ihre Gutachten dürfen keine Gefälligkeitsaussagen
enthalten.
(3) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und Patienten, insbesondere
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, ist grundsätzlich abzulehnen. Bei
der Heranziehung als sachverständige Zeugin bzw. Zeuge haben Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten darauf zu achten, dass und in welchem
Umfang sie von der Patientin oder dem Patienten von der Schweigepflicht
entbunden wurden. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen Patientinnen
und Patienten darauf hinweisen, dass ihre Aussage zu nicht
vorhersehbaren Folgen führen kann.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich untereinander kollegial
zu verhalten. Die Verpflichtung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise anderer
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten betrifft, nach bestem
Wissen die eigene psychotherapeutische Überzeugung auszusprechen, bleibt
unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen
Wissen von anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen.
(5) Gutachten, zu deren Ausstellung die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind
innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
§ 23
Tätigkeit in der Forschung
(1)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei der Planung und
Durchführung von Studien die international anerkannten ethischen Prinzipien
einzuhalten, insbesondere die Autonomie der Menschen zu respektieren, Nutzen
zu mehren, Schaden zu vermeiden, und für Gerechtigkeit zu sorgen.
(2) Bei einer Beteiligung an Forschungsvorhaben, die nicht selbst verantwortet
werden, haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in besonderer
Weise darauf zu achten, dass die von ihnen eingebrachten Daten nicht missbräuchlich
verwendet werden.
(3) Die an einer Studie teilnehmenden Patientinnen und Patienten sind vor deren
Zusage sorgsam über Inhalt und Rahmenbedingungen der Studie sowie über
daraus entstehende mögliche Belastungen und Risiken aufzuklären. Die Information
und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn
schriftlich niedergelegt sein. Bei der Durchführung ist vorrangig das
Wohl der beteiligten Patientinnen und Patienten zu beachten.
(4) Sofern im Rahmen des Forschungsvorhabens Behandlungen nicht abgeschlossen
werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können.
(5) Forschungsvorhaben müssen entsprechend der Satzung der Ethik-
Kommission der Kammer behandelt werden.
§ 24
Tätigkeit in Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben berufsethische Standards
zu lehren und in ihrem eigenen Handeln vorbildlich zu vertreten.
(2) In der Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und Supervision tätige Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten haben die Integrität von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zu achten und dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus
ziehen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei
Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern abnehmen, die bei
ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren.
Schlussteil
§ 25
Umgang mit Beschwerden und Verstößen
Beschwerden über ein nicht der Berufsordnung entsprechendes Verhalten einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten können in einem
Schlichtungsverfahren geklärt werden. Darüber hinaus kann es zu einem berufsrechtlichen
Verfahren kommen.
§ 26
Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Psychotherapeutenkammer
Hamburg. Sie gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2.
Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertrag, BGBl. 1993
II S. 266), die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der
Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen, ohne Mitglied dieser Kammer
zu sein, in Hamburg einen Beruf nach § 1 Abs. 1 ausüben.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mitgliedschaften: