Psychotherapie-Richtlinie
des G emeinsamen Bundesauschusses über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie - Richtlinie)
i n der Fassung vom 19. Februar 2009 v eröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 58 (S. 1 399) vom 17. April 2009 in Kraft getreten am 18. April 2009
zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Juni 2016 in der Fassung vom 24. November 2016 veröffentlicht im Bundesanzeiger ( BAnz AT 15.02.2017 B 2 ) in Kraft getreten am 16.02.2017
Inhalt
A. Allgemeines ................................ ................................ ................................ ............... 4
§ 1 Psychotherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ........ 4
§ 2 Seelische Krankheit ................................ ................................ ............................. 5
§ 3 Ätiologische Orientierung der Psychotherapie ................................ ...................... 5
§ 4 Übergreifende Merkmale von Psychotherapie ................................ ...................... 6
§ 5 Definiti on Psychotherapieverfahren ................................ ................................ ...... 7
§ 6 Definition Psychotherapiemethode ................................ ................................ ....... 7
§ 7 Definition psychotherapeutische Technik ................................ ............................. 8
§ 8 Feststellungen zu Verfahren und Methoden ................................ ......................... 8
§ 9 Einbeziehung des sozialen Umfeldes ................................ ................................ ... 8
§ 10 Verbindung von Diagnostik und Therapie ................................ ............................. 8
B. Psychotherapeutische Behandlungs - und Anwendungsformen ............................ 9
§ 11 Psychotherapeutische Sprechstunde ................................ ................................ ... 9
§ 12 Probatorische Sitzungen ................................ ................................ ..................... 10
§ 13 Psychotherapeutische Akutbehandlung ................................ .............................. 11
§ 14 Rezidivprophylaxe ................................ ................................ ............................... 11
§ 15 Behandlungsformen ................................ ................................ ............................ 12
§ 16 Psychoanalytisch begründete Verfahren ................................ ............................. 12
§ 16a Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ................................ .................... 12
§ 16b Analytische Psychotherapie ................................ ................................ ................ 13
§ 17 Verhaltenstherapie ................................ ................................ .............................. 13
§ 18 Keine Kombination von psychoanalytisch begründeten Verfahren und Verhaltenstherapie ................................ ................................ .............................. 14
§ 19 Anerkennung neuer Psychotherapieverfahren und - methoden ............................ 14
§ 20 A nwendungsformen ................................ ................................ ............................ 15
§ 21 Kombination von Anwendungsformen ................................ ................................ . 16
§ 22 Behandlungsfrequenz ................................ ................................ ......................... 16
C. P sychosomatische Grundversorgung ................................ ................................ ... 17
§ 23 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ........ 17
§ 24 Verbale Interventionen ................................ ................................ ........................ 17
§ 25 Übende und suggestive Interventionen ................................ ............................... 18
D. Anwendungsbereiche ................................ ................................ .............................. 19
§ 26 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie ................................ ............... 19
E. Leistungsumfang ................................ ................................ ................................ ..... 21
§ 27 Behandlungsumfang und - begrenzung ................................ ................................ 21
§ 28 Therapieansätze in den Verfahren nach § 15 ................................ ...................... 21
§ 29 Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß § 15 ................................ .............. 22
§ 30 Behandlungsumfang bei übenden und suggestiven I nterventionen ..................... 23
F. Konsiliar - , Antrags - und Gutachterverfahren ................................ ........................ 24
§ 31 Konsiliarverfahren und Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärztinnen und Ärzte ................................ ................................ ............................. 24
§ 32 Anzeigeverfahren ................................ ................................ ................................ 25
§ 33 Antragsverfahren ................................ ................................ ................................ . 25
§ 34 G utachterverfahren ................................ ................................ ............................. 26
§ 35 Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter ................................ .................. 26
G. Qualifikation und Dokumentation ................................ ................................ ........... 29
§ 36 Qualifikation der Leistungserbringer ................................ ................................ .... 29
§ 37 Schriftliche Dokumentation ................................ ................................ .................. 29
H. Psychotherapie - Vereinbarung ................................ ................................ ................ 30
§ 38 Regelungsbereich der Psychotherapie - Vereinbarung ................................ ......... 30
I. Übergangsregelung ................................ ................................ ................................ . 31
§ 39 Übergangsregelung ................................ ................................ ............................. 31
Anlage ................................ ................................ ................................ ................................ . 32
D ie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G - BA) gemäß § 92 Ab satz 6a des Fünften Buches Sozi algesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und ihrer Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen . Z ur sinnvollen Verwendung der Mi ttel ist die folgende Richtlinie zu beachten. S ie dient als Grundlage für Vereinbarungen, die zur Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen den Vertragspartnern abzuschließen sind.
A. Allgemeines
§ 1 Psychotherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
(1) Gegenstand dieser Richtlinie sind psychotherapeutische Leistungen, die zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden können. Psychotherapeutische Leistungen können von Therapeutinnen und Therapeuten nac h Absatz 2 im Rahmen dieser Richtlinie erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit (siehe § 2) vorliegt. Als Richtlinientherapie im engeren Sinne gelten die Psychotherapieverfahren nach § 15. Psychotherapeutische Sprechstunden nach § 11, P robatorische Sitzungen nach § 12, Psychotherapeutische Akutbehandlung nach § 13 und die Psychosomatische Grundversorgung nach Abschnitt C werden nicht der Richtlinientherapie zugerechnet.
(2) Therapeutinnen und Therapeuten im Sinne dieser R ichtlinie sind e ntsprechend der jeweiligen fachlichen Befähigung die ärztliche Psychotherapeutin oder der ärztliche Psychotherapeut, d ie ärztliche Kinder - und Jugendpsychotherapeutin oder der ärztliche Kinder - und Jugendpsychotherapeut , die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder d ie Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut , die gemäß der Psychotherapie - V ereinbarung über die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psy chotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen .
(3) Leistungen dies er Richtlinie mit Ausnahme der p sychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C können nur von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden, die über eine Gen ehmigung gemäß der P sychotherapie - Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder - und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder - und Jugendlichenpsychothera pie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich haben Patient inn en und Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.
( 5 ) P sychotherapie ist keine Leistung der GKV und gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. D ies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung
bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnli che Maßnahmen.
(6) Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der p sycho somatischen Grundversorgung.
(7) Psychotherapieverfahren, - methoden und - techniken, die den in den §§ 1 bis 1 0 und Abschnitt C genannten Erfordernissen nicht entsprechen, oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet wurden, s ind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
(8) Eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination ist von allen Therapeutinnen und Therapeuten unter Beachtung von berufs - und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu definierten un d zu veröffentlichenden Zeiten zu gewährleisten; insgesamt ist bei einem volle n Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit durch die Therapeutin oder den Therapeuten oder das Praxispersonal von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mi ndestens 25 Minuten sicherzustellen. Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. Die Therapeutin oder der Therapeut teilt die Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Verei nigung zur Information der Patientinnen oder Patienten mit.
§ 2 Seelische Krankheit
(1) I n dieser Richtlinie wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körp erfunktionen. E s gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch die Patientin oder den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.
(2) Krankhafte Störungen können durch seelische oder körperliche Faktoren verursacht w erden; sie werden in seelischen und körperlichen Symptomen und in krankhaften Verhaltensweisen erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen Geschehens, aber auch pathologische Veränderungen seelischer Strukturen zugrunde liegen können.
(3) Seelische Strukturen werden in dieser Richtlinie verst anden als die anlagemäßig dispo nierenden und lebensgeschichtlich erworbenen Grundlagen seelischen Geschehens, das direkt beobachtbar oder indirekt erschließbar ist.
(4) Auch Beziehungsstörungen können Ausdruck von Krankheit sei n; sie sind für sich allein nicht schon Krankheit im Sinne dieser Richtlinie, sondern können nur dann als seelische Krankheit gelten, wenn ihre ursächliche Verknüpfung mit einer krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen Zustandes eines Mensc hen nachgewiesen wurde.
§ 3 Ätiologische Orientierung der Psychotherapie
(1) Psychotherapie, als Behandlung seelischer Krankheiten im Sinne dieser Richtlinie, setzt voraus, dass das Krankheitsgeschehen als ein ursächlich bestimmter Prozess verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten Methoden untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre definitorisch erfasst ist.
(2) D ie Theoriesysteme müssen seelische und körperliche Symptome als Ausdruck des Krankheitsgeschehens eines ganzheitlich gesehenen Menschen wahrnehmen und berücksichtigen. S ie müssen den gegenwärtigen, lebensgeschichtlichen und gesellschaftlichen Faktoren in ihrer Bedeutung für das Krankheitsgeschehen gerecht werden.
§ 4 Übergreifende Merkmale von Psychotherapie
(1) Psychotherapie d ieser Richtlinie wendet methodisch definierte Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische Störungen einen systematisch verändernden Einfluss nehmen und Bewältigungsfähigkeiten des Individuums aufbauen.
(2) D iese Interventionen setzen eine bestimmte Ordnung des Vorgehens voraus. D iese ergibt sich aus Erfahrungen und gesicherten Erkenntnissen, deren wissenschaftliche Reflexion zur Ausbildun g von Behandlungsverfahren und - m ethoden, die in eine m theoriegebunden en Rahmen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingebettet sind, geführt hat.
(3) In der psychotherapeutischen Intervention kommt, unabhängig von der Wahl des Therapieverfahrens, der systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gesta ltung der Therapeut - Patient - Beziehung im Einzel - wie im Gruppensetting eine zentrale Bedeutung zu.
(4) Psychotherapie nach dieser Richtlinie kann als Einzeltherapie, als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel - und Gruppentherapie Anwendung finden.
1. Im Einzelsetting wird eine individuelle Gesamtbehandlung in der spezifischen Beziehung zwischen Patient in oder Patient und Therapeut in oder Therapeut gestaltet. Diese s ist gekennzeichnet durch die dyadische Interaktion zwischen Patientin oder Patient und Ther apeutin oder Therapeut. Dabei stehen individuelle s Erleben und Verhalten sowie individuelle intrapsychische Prozesse der Patientin oder des Patienten im Fokus der Behandlung. Je nach Verfahren werden unterschiedliche psychotherapeutische Instrumente wie z. B. Übertragungs - , Gegenübertragungs - , Widerstands - oder Verhaltensanalyse von der Therapeutin oder dem Therapeuten angewandt, um den Behandlungs - und Heilungsprozess der Patientin oder des Patienten zu fördern.
2. In einem Gruppensetting können interpersonel le Probleme unmittelbar prozessual aktiviert und bearbeitet werden. Je nach Verfahren werden unterschiedliche psychotherapeutische Instrumente, wie z. B. Übertragungs - , Gegenübertragungs - , Widerstands - oder Verhaltensanalyse vo n der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten angewandt, um den Behandlungs - und Heilungsprozess der Patientin oder des Patienten zu fördern. Darauf aufbauend können Techniken eingesetzt werden, die bei den Teilnehmern wechselseitig Ressourcen aktivieren (z. B. Motivation, Verstärkung). Den Patientinnen und Patienten wird vermittelt, dass andere mit den gleichen oder ähnlichen Problemen konfrontiert sind. Darüber hinaus können neue Verhaltensweisen in einem weiteren sozialen Rahmen erprobt werden und es sind R ückmeldungen nicht nur von der Therapeutin oder dem Therapeuten , sondern von einer Reihe unterschiedlicher Interaktionspartner in der Gruppe möglich.
3. Durch die Möglichkeit zur Kombination in den Verfahren nach § 15 können Einzel - und Gruppentherapie perso nen - und störungsadäquat eingesetzt werden, um den
Behandlungsverlauf zu fördern. Die Kombination stellt eine geeignete Behandlungsmöglichkeit für diejenigen Patientinnen und Patienten dar, bei denen eine alleinige Gruppentherapie zu einer Überforderung fü hren würde , eine alleinige Einzeltherapie jedoch möglicherweise den Behandlungsverlauf nicht ausreichend fördern würde.
Grundsätzlich können alle Indikationen nach § 2 6 im Einzelsetting, im Gruppensetting oder in Kombination beider Settings behandelt werde n. Nach diagnostischer Abklärung des Störungsbildes ist die Eignung der Behandlung in den verschiedenen Settings individuell zu prüfen und bei der Behandlungsplanung die Auswahl des geeigneten Behandlungssettings individuell und in Absprache mit der Patien tin oder dem Patienten zu treffen.
§ 5 Definition Psychotherapieverfahren
(1) Ein zur Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapieverfahren ist gekennzeichnet durch
1. eine umfassende Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung od er verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis geme insamer theoriegebundener Grund annahmen,
2. eine darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsstrategie für ein breites Spektrum von Anwen dungsbereichen oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen und
3. darauf bezogene Konzepte zur Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur Gestaltung der therapeu tischen Beziehung.
(2) Ein Psychotherapieverfahren im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 erfüllen.
§ 6 Definition Psychotherapiemethode
(1) Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen m it Krankheitswert geeignete Psy chotherapiemethode ist gekennzeichnet durch
1. eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung,
2. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung,
3. die Beschreibung der Vorgehensweise und
4. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte.
(2) Eine Psychotherapiemethode im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen.
§ 7 Definition psychotherapeutische Technik
Eine psychotherapeutische Technik i st eine konkrete Vorgehensweise mit deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von Verfahren und Methoden erreicht werden sollen.
§ 8 Feststellungen zu Verfahren und Methoden
In § 1 5 und in der Anlage der Richtlinie wird festgestellt, für welch e Verfahren und Methoden die Erfordernisse der Psychotherapie - Richtlinie als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können.
§ 9 Einbeziehung des sozialen Umfeldes
Im Rahmen einer Psychoth erapie kann es notwendig werden, zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges relevante Bezugsperson en aus dem engeren Umfeld ( insbesondere Partnerin oder Partner, Familie) der Patientin oder des Patienten in die Behandlung einzubeziehen. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen kann es notwendig werden, für die Behandlung der Störung relevante Bezugspersonen auch aus dem sozialen Umfeld einzubeziehen.
§ 10 Verbindung von Diagnostik und Therapie
(1) Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte Diagnostik voraus, welche die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und zuordnet. Dies gilt auch für die vorwiegend übenden und suggestiven Interventionen. Die angewandte Psychotherapie muss in einer a ngemessenen Relation zu Art und Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen. Dabei ist die Möglichkeit der Behandlung in Gruppen therapie in angemessener Weise zu berücksichtigen. Psychotherapieverfahren, - methoden und - techniken ohne Erfüllung der genann ten Erfordernisse sind als Psychotherapie im Sinne der Richtlinie nicht geeignet. Voraussetzung ist ferner, dass der Krankheitszustand in seiner Komplexität erfasst wird, auch dann, wenn nur die Therapie eines Teilzieles angestrebt werden kann.
(2) Bei Verdach t auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde nach § 1 1 eine Orientierende Diagnostische Abklärung (ODA) und, sofern erforderlich, eine Differenzialdiagnostische Abklärung (DDA) statt. Beide haben die Diagnostik vor Indikationsstellung f ür eine therapeutische Maßnahme zur Zielsetzung. Hierbei sind in der Regel standardisierte diagnostische Instrumente einzusetzen. Die Ergebnisse sind in die Beratung der Patientinnen und Patienten nach § 11 Absatz 3 Satz 2 einzubringen. Bei der ODA handelt es sich nicht um eine verfahrensgebundene Diagnostik zur Überprüfung der Eignung für ein Psychotherapieverfahren nach § 15 , sondern um eine Abklärung vor der Indikationsstellung, die auch andere Maßnahmen zur Folge haben kann.
B. Psychotherapeutische Behan dlungs - und Anwendungsformen
§ 1 1 Psychotherapeutische Sprechstunde
(1) Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde (Sprechstunde) als zeitnah en niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung . Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Vor einer Behandlung gemäß den §§ 12, 13 und 15 haben Patientinnen und Patienten eine psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch zu nehmen; dies gilt nicht in den in Absatz 7 bestimmten Fällen. Übergangsweise w e rd en die Regelung en in Satz 3 sowie in Absatz 7 bis zum 31. März 2018 aus gesetzt.
(2) D i e Therapeut in oder de r Therapeut teilen ihr Sprechstundenangebot sowie ihre Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen oder Patienten mit. Es gelten die nachfolgenden Anforderungen.
( 3 ) Bei V erdacht auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine ODA und , sofern erforderlich , eine DDA nach § 10 Abs atz 2 statt. Dabei soll auch eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs , eine erste Diagnosestellu ng und dementsprechende Behandlungsempfehlungen sowie , sofern erforderlich, eine kurze psychotherapeutische Intervention erfolgen. Darüber hinaus sollen der Patientin oder dem Patienten , sofern erforderlich, Hinweise auf andere Hilfemöglichkeiten gegeben werden.
( 4 ) Sprechstunden können entweder als offene Sprechstunde oder als Sprechstunde mit Terminvergabe durchgeführt werden; die Organisation der Sprechstunde bleibt der Therapeutin oder dem Therapeuten überlassen.
( 5 ) Die Sprechstunde kann als Einzelbeh andlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall ( insgesamt bis zu 150 Minuten ) durchgeführt werden ; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens zehn m al je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten ) . Voraussetzung für eine weitergehende Behandlung nach den §§ 12, 13 und 15 ist eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer.
( 6 ) Sprechstunden finden im persönlichen Kontakt der Patientin oder des Patienten mit den Therapeutinnen und Therapeuten statt. Bei Kindern und Jugendlichen kann die Sprechstunde bis zu 100 Minuten auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden.
( 7 ) Sofern ein Therapeutenwechsel na ch der Sprechstunde oder im Rahmen einer laufenden Therapie stattgefunden hat oder eine Patientin oder ein Patient aus stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V oder rehabilitativer Behandlung nach § 40 Abs atz 1 oder 2 SGB V aufgrund einer Diagnose nach § 2 6 entlassen wurde, können erforderliche probatorische Sitzungen nach § 1 2 und Akutbehandlung nach § 13 ohne Sprechstunde beginnen.
( 8 ) Konsiliarbericht oder unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind nicht obligatorisch zur Inanspruchna hme der Sprechstunde.
( 9 ) Die Therapeutin oder der Therapeut nach Absatz 13 klärt im Rahmen der Sprechstunden auch, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung gemäß § 2 6 vorliegt.
(1 0 ) Sofern eine Behandlung nach § 15 indiziert ist, informiert die Therapeuti n oder der Therapeut über die unterschiedlichen Verfahren und Anwendungsformen gemäß § 15 und den Ablauf einer Psychotherapie, um bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Falls keine Psychotherapie indiziert ist, wird bei Bedarf über Alternativen informiert.
(1 1 ) Vor Beginn einer Richtlinientherapie wird von der Therapeutin oder dem Therapeuten eine Abklärung einer somatischen Erkrankung eingeholt.
(1 2 ) Im Falle einer sich anschließenden Behandlung nach den §§ 12, 13 und 15 ist es nicht erforderlic h, dass die Sprechstunde oder die Sprechstunden von der Therapeutin oder dem Therapeuten erbracht wurden, die oder der die Therapie durchführt.
(1 3 ) Therapeutin nen oder Therapeut en haben pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 100 Minuten und bei einem hälftigen Versorgun gsauftrag in der Regel mindestens 50 Minuten für die Sprechstunde zur Verfügung zu stellen ; Abweichungen von dieser Mindestvorgabe können die Kassenärztlichen Vereinigungen in Abhängigkeit von der Versorgungssi tuation regeln .
(14) Die Patientin oder der Patient und, soweit erforderlich, die Sorgeberechtigten erhalten ein allgemeines Informationsblatt zur Richtlinientherapie ( „Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Krankenversicherte“) sowie eine schriftliche Rü ckmeldung in Form eines patientengerechten Befundberichts zum Ergebnis der Sprechstunde mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen („Individuelle Patienteninformation“). Das Nähere hierzu regelt die Psychotherapie - Vereinbarung.
(1 5 ) Sprechstunden sind keine Richtlinie ntherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.
(16) Die Sprechstunde wird innerhalb von fünf Jahren nach Beschlussfassung evaluiert.
§ 1 2 Probatorische Sitzungen
(1) Probatorische Sitzungen sind Gespräche, die zur weiteren di agnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der Patientin oder des Patienten für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß § 26 Absatz 3 dienen. Dabe i sind auch weitere differenzialdiagnostische Abgrenzung en des Krankheitsbildes und eine Einschätzung der Prognose vorzunehmen. In den probatorischen Sitzungen erfolgt auch eine Klärung der Motivation, der Kooperations - und Beziehungsfähigkeit der Patienti n oder des Patienten. Darüber hinaus dienen sie einer Abschätzung der persönlichen Passung , d.h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung von Patient in oder Patient und Therapeut in oder Therapeut . Entscheidungen zu weiteren Behandlungen sollten nach entsprechend er Information der Patientin oder des Patienten mit diesem gemeinsam getroffen werden.
(2) Probatorische Sitzungen dienen der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15. Sie sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.
(3) Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer statt. Bei Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus zwei weitere probatorische Sitzungen durchge führt werden.
(4) Probatorische Sitzungen können nur als Einzelbehandlung durchgeführt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist auch eine Einbeziehung der relevanten Bezugspersonen nach § 9 möglich.
§ 1 3 Psychotherapeutische Akutbehandlung
(1) Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeut ische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik. Sie hat zum Ziel, Patientinnen oder Patienten von akuter Symptomatik mit ambulan ten psychotherapeutischen Mitteln zu entlasten. Die p sychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Sie strebt dabei keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegende n ätiopathogenetischen Einflussfaktoren der psychischen Erkrankung an, sondern dient der Besserung akuter psychischer Krisen - und Ausnahmezustände. Die Patientinnen oder Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Behandlung n ach § 15 vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante (z. B. psychiatrische, psychosomatische, kinder - und jugendpsychiatrische Behandlung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Jugendhilfe), teilstationäre oder stationäre Maßnah me n empfohlen werden können.
( 2 ) Die Akutbehandlung ist als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) durch zuführen ; g egebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9 .
( 3 ) Die Akutbehandlung ist anzeigepflichtig gemäß § 32 .
( 4 ) Die erbrachten Stunden der Akutbehandlung sind Bestandteil des Therapiekontingents nach § 28.
( 5 ) Sofern nach der Akutbehandlung das Er fordernis für eine Richtlinientherapie besteht, sind zuvor mindestens zwei probatorische Sitzungen gemäß § 12 zu erbringen.
§ 1 4 Rezidivprophylaxe
(1) Psychotherapie nach § 15 ist eine besonders nachhaltige Behandlung und beinhaltet aufgrund ihrer Konzepte und Techniken grundsätzlich eine Rezidivprophylaxe als integralen Bestandteil der Abschlussphase einer solchen Therapie. Hierbei sind zwischen Therapeut in oder Therapeut und Patient in oder Patient anstehende Entwicklungen, Aufgaben und Schwierigkeiten zu besprechen mit dem Ziel , zu erwartende kritische Ereignisse und Lebenssituationen zu identifizieren und Rückfälle zu vermeiden.
(2) Nach Beendigung einer Langzeitther apie kann es dennoch bei einigen Patientinnen oder Patienten sinnvoll sein, zur Erhaltung der erreichten und mit der Patientin oder dem Patienten erarbeiteten Ziele eine weitere Behandlung – im Sinne einer „ausschleichenden Behandlung“ – mit den innerhalb des bewilligten Kontingentsschritts verbliebenen Stunden durchzuführen. Eine solche nieder frequente therapeutische Arbeit auf der Basis der vertrauensvollen therapeutischen Beziehung kann zur Stabilisierung der Patientin oder des Patienten beitragen, wieder auftretende entwicklungsbedingte Herausforderungen und Krisen abfangen und damit Neubean tragungen von Richtlinientherapie verhindern.
(3) Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können maximal 8 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden für die
Rezidivprophylaxe genutzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen können im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 10 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genu tzt werden. Sie sind Bestandteil des bewilligten Gesamtkontingents. Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig.
(4) Für Rezidivprophylaxe vorgesehene Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruc h genommen werden.
(5) Eine Entscheidung für oder gegen die Behandlung mit Stunden der Rezidivprophylaxe ist im Antrag der Langzeittherapie anzugeben. Sofern ein möglicher Einsatz der Rezidivprophylaxe bei Beantragung der Langzeittherapie noch nicht absehb ar ist, ist dies im Bericht an den Gutachter zu begründen. Das Nähere hierzu regelt die Psychotherapie - Vereinbarung.
(6) Die Rezidivprophylaxe wird innerhalb von fünf Jahren nach Beschlussfassung evaluiert.
§ 1 5 Behandlungsformen
F olgende Behandlungsformen sind anerkannte Psychotherapieverfahren im Sinne dieser Richtlinie. I hnen liegt ein umfassendes Theoriesystem der Krankheitsentstehung zugrunde, und ihre spezifischen Behandlungsmethoden sind in ihrer therapeutischen Wirksamkeit belegt:
1. Psychoanalytisch begründete Verfahren ,
2. Verhaltenstherapie .
§ 1 6 Psychoanalytisch begründete Verfahren
(1) D iese Verfahren stellen Formen einer ätiologisch orientierten Psychotherapie dar, welche die unbewusste Psychodynamik neurotischer Störungen mit psychischer oder somatischer Symptomatik zum Gegenstand der Behandlung machen. Z ur Sicherung ihrer psychodynamis chen Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren übende und suggestive Interventionen auch als Kombinationsbehandlung grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Als psychoanalytisch begründete Psychotherapieverfahren gelten im Rahmen dieser Richtlinie die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie.
§ 1 6 a Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(1) Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie umfasst ätiologisch orientierte Therapieformen, mit welchen die unbewusste Psychodynamik aktue ll wirksamer neurotischer Konflikte und struktureller Störungen unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand behandelt werden.
(2) E ine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des Behandlungszieles, durch ein vorwi egend konfliktzentriertes Vorgehen und durch Einschränkung regressiver Prozesse angestrebt. D ie tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie gelangt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine längerfristige therapeutische Beziehung erforderlich ist.
(3) Als Sonderformen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie können folgende Psychotherapiemethoden zur Anwendung kommen:
1. Kurztherapie ,
2. Fokaltherapie ,
3. Dynamische Psychotherapie ,
4. Niederfrequente Therapie in einer längerfristigen, Halt gewährenden the rapeutischen Beziehung.
§ 1 6 b Analytische Psychotherapie
Die analytische Psychotherapie umfasst jene Therapieformen, die zusammen mit der neurotischen Symptomatik den neurotischen Konfliktstoff und die zugrunde liegende neurotische Struktur der Patientin oder des Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen mit Hilfe der Übertragungs - , Gegenübertragungs - und Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und fördern.
§ 17 Verhaltenstherapie
(1) D ie Verhaltenstherapie als Krankenbehandlung umfasst Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis der Lern - und Sozialpsychologie entwickelt worden sind. U nter den Begriff „Verhalten" fallen dabei beobachtbare Verhaltensweisen sowie kognitive, emotionale , motivationale und physiologische Vorgänge. V erhaltenstherapie im Sinne dieser Richtlinie erfordert die Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse). S ie entwickelt ein entsprechendes Störungsmo dell und eine übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die Anwendung spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter Therapieziele erfolgt.
(2) Aus dem jeweiligen Störungsmodell können sich folgende Schwerpunkte der therapeutischen Interve ntionen ergeben:
1. Stimulusbezogene Methoden ( z. B. systematische Desensibilisierung),
2. Responsebezogene Methoden ( z. B. operante Konditionierung, Verhaltensübung),
3. Methoden des Modelllernens,
4. Methoden der kognitiven Umstrukturierung ( z. B. Problemlösungsverfahren, Immunisierung gegen Stressbelastung),
5. Selbststeuerungsmethoden ( z. B. psychologische und psychophysiologische Selbstkontrolltechniken).
(3) Die Komplexität der Lebensgeschichte und der individuellen Situation der Patientin oder de s Patienten erfordert eine Integration mehrerer dieser Interventionen in die übergeordnete Behandlungsstrategie.
§ 18 Keine Kombination von psychoanalytisch begründeten Verfahren und Verhaltenstherapie
Psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltensth erapie sind nicht kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann.
§ 19 Anerkennung neuer Psychotherapieverfahren und - methoden
(1) Über die in § 1 5 genan nten Verfahren hinaus können als Psychotherapie gemäß Abschnitt A der Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung andere Verfahren Anwendung finden, wenn nachgewiesen ist, dass sie die nachstehenden Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 erfüllen:
1. Fe stste llung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 des Psychotherapeutengesetzes, dass das Verfahren als wissenschaftlich anerkannt für eine vertiefte Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zur Ki nder - und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten angesehen werden kann.
2. Für Verfahren der Psychotherapie bei Erwachsenen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaft lichkeit nach Ma ßgabe der Verfahrensordnung des G - BA für mindestens die Anwendungsbereiche § 2 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und entweder
a) zusätzlich für mindestens einen der folgenden Anwendungsbereiche: § 2 6 Absatz 1 Nummer 3, 8, Absatz 2 Nummer 1 oder
b) zusätzlich für mindestens zwei der folgenden Anwendungsbereiche: § 2 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, 9, Absatz 2 Nummer 2 bis 4
zu erbringen.
A nstelle eines Nutzennachweises in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b kann je nach Studienlage im Einzelfall ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten psychischen Störungen anerkannt werden. G emischte Störungen im Sinne des Satzes 2 w erden von Studien erfasst, in denen überwiegend Patientinnen und Patienten mit komplexen Störungen und/oder diagnostisch gemischte Patientengruppen behandelt wurden; den psychischen Störungen der in den Studien behandelten Patientinnen und Patienten muss K rankheitswert zukommen. E in Nutzennachweis nach Satz 2 kann nur anerkannt werden, wenn eine Zuordnung der jeweiligen Studie zu einem der Anwendungsbereiche nach § 2 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Absatz 1 bis 4 nicht möglich ist und wenn der durch die Studie geführte Nutzennachweis nicht überwiegend auf Behandlungseffekte bei Störungen aus solchen Anwendungsbereichen zurückzuführen ist, für die bereits ein indikationsspezifischer Nutzennachweis erbracht worden ist. E ine Berücksichtigung nach Satz 2 bedarf ein er umfassenden Abwägung im Einzelfall, inwieweit ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten Störungen in seiner Bedeutung einem Nutzennachweis in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b gleichkommt.
3. F ür Verfahren der Psychotherapie bei Kin dern und Jugendlichen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G - BA mindestens für die Anwendungsbereiche
§ 2 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 (nur Hyperkinetisch e Störungen oder Störungen des Sozialverhaltens) zu erbringen. S oweit der Nachweis lediglich für zwei dieser Anwendungsbereiche erfolgt, ist zusätzlich ein Nachweis für mindestens zwei der Anwendungsbereiche § 2 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 9 (mit Ausnahme Hyper kinetische Störungen oder Störungen des Sozialverhaltens), Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu erbringen. A bsatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Eine neue Methode kann nach vorangegangener Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 des Ps ychotherapeutengesetzes und Nachweis von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G - BA indikationsbezogen Anwendung finden.
(3) I n begründeten Ausnahmefällen kann von der in Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 geregelten Voraussetzung einer vorherigen Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 des Psychotherapeutengesetzes abgewichen werden. D er G - BA stellt fest, für w elche Verfahren und Methoden in der Psychotherapie und Psychosomatik die der Verfahrensordnung des G - BA und der Psychotherapie - Richtlinie zugrundeliegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung v on Krankheit Anwendung finden können. D ie Feststellungen sind als Anlage Bestandteil der Richtlinie.
§ 20 Anwendungsformen
Psychotherapie im Rahmen dieser Richtlinie kann in folgenden Formen Anwendung finden:
1. Einzeltherapie bei Erwachsenen:
Anwendung de r in den § § 1 5 und 2 3 genannten Behandlungsformen bei der Behandlung einer einzelnen Patientin oder eines einzelnen Patient en .
2. Gruppentherapie von Erwachsenen:
Anwendung der in § 1 5 genannten Verfahren, sofern die Interaktion zwischen mehreren Patienten therapeutisch förderlich ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt werden sollen.
3. Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen:
Anwendung der in den § § 1 5 und 2 3 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen, g egebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9 .
4. Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen:
Anwendung der in § 1 5 genannten Verfahren unter Berü cksichtigung der altersspezifischen Bedingungen und unter Nutzung gruppendynamischer Prozesse bei der Behandlung mehrerer Kinder oder mehrerer Jugendlicher , g egebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9 .
5. Gruppengröße:
Bei der Behandlung von Patient inn en /Patienten in Gruppen umfasst die Größe der Gruppe bei psychoanalytisch begründeten Verfahren und bei Verhaltenstherapie mindestens drei bis höchstens neun Patientinnen/Patienten.
Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung führt der G - BA eine Evaluation durch, die überprüft, ob die Regeländerung zu einer Veränderung der Inanspruchnahme, insbesondere zur Gruppengröße und zu einer prozentualen Erhöhung (Einzel - vs. Gruppentherapie) geführt hat.
§ 21 Kombination von Anwendungsformen
(1) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie können jeweils als Einzeltherapie , als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel - und Gruppentherapie durchgeführt wer den. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination auch gemäß § 1 6a Absatz 3 Nummer 4 durchgeführt werden.
(2) Aufbauend auf der Diagnostik ist bei Kombinationen von Einzel - und Gruppentherapie vor Beginn der Beh andlung ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen. Bei gleichzeitiger Behandlung durch verschiedene Therapeutinnen oder Therapeuten ist der jeweilige Gesamtbehandlungsplan in Abstimmung zu erstellen und eine gegenseitige Information über den Verlauf der Behan dlung sicherzustellen, sofern die Patientin oder der Patient einwilligt.
(3) Bei Veränderung des bewilligten Behandlungssettings während einer laufenden Kurzzeittherapie ist der Krankenkasse diese Änderung anzuzeigen, sofern das bewilligte Stundenkontingent im Rahmen der Änderung nicht überschritten wird. B ei Änderung des Settings in der Langzeittherapie ist ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag zu stellen , sofern nicht zu Beginn bereits eine Kombinationsbehandlung beantragt wurde.
(4) Der G - BA überprüft innerha lb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelung deren Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Gruppentherapie – auch in Relation zur Einzeltherapie und entsprechenden Kombinationen – in den psychoanalytisch begründeten Verfahren.
§ 2 2 Behandlungsfrequenz
(1) Die Behandlungsfrequenz ist in den psychoanalytisch begründeten Verfahren wie auch in der Verhaltenstherapie auf maximal drei Behandlungsstunden in der Woche zu begrenzen, um eine ausreichende Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierun g zu gewährleisten.
(2) E ine durchgehend hochfrequente Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinie keine Anwendung finden. B ei der Therapieplanung oder im Verlauf der Behandlung kann es sich jedoch als notwendig erweisen, gegebenenfalls einen Abschnitt der Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen, um eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten. D er entsprechende Abschnitt darf nicht das gesamte Kontingent eines Bewilligungsschrittes umfassen. D ie Notwendigkeit einer abschnitt sweisen höheren Wochenfrequenz ist in der Antragstellung differenziert zu begründen.
C. Psychosomatische Grundversorgung
§ 2 3 Allgemeines
(1) Die Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinie wird in der vertragsärztlichen Versorgung ergänzt durch Maßnahmen der psy chosomatischen Grundversorgung. Dabei handelt es sich um eine möglichst frühzeitige differentialdiagnostische Klärung psychischer und psychosomatischer Krankheitszustände in ihrer ätiologischen Verknüpfung und in der Gewichtung psychischer und somatischer Krankheitsfaktoren. Die psychosomatische Grundversorgung umfasst seelische Krankenbehandlung durch verbale Interventionen und durch übende und suggestive Interventionen bei akuten seelischen Krisen, auch im Verlauf chronischer Krankheiten und Behinderungen .
(2) D ie psychosomatische Grundversorgung kann nur im Rahmen einer übergeordneten somatopsychischen Behandlungsstrategie Anwendung finden. V oraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Kra nkheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund ihrer oder seiner ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich annehmen muss. Z iel der psychosomatischen Grundversorgung ist eine möglichst frühzeitige differentialdiagnostische Klärung komplexer Krankheitsb ilder, eine verbale oder übende Basistherapie psychischer, funktioneller und psychosomatischer Erkrankungen durch die primär somatisch orientierte Ärztin oder den primär somatisch orientierten Arzt und gegebenenfalls die Indikationsstellung zur Einleitung einer ätiologisch orientierten Psychotherapie.
(3) Die begrenzte Zielsetzung der psychosomatischen Grundversorgung strebt eine an der aktuellen Krankheitssituation orientierte seelische Krankenbehandlung an; sie kann während der Behandlung von somatischen, funktionellen und psychischen Störungen von Krankheitswert als verbale Intervention oder als Anwendung übender und suggestiver Interventionen von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt durchgeführt werden.
§ 2 4 Verbale Interventionen
(1) D ie verbal en Interventionen orientieren sich in der psychosomatischen Grundversorgung an der jeweils aktuellen Krankheitssituation; sie fußen auf einer systematischen, die Introspektion fördernden Gesprächsführung und suchen Einsichten in psychosomatische Zusammenhä nge des Krankheitsgeschehens und in die Bedeutung pathogener Beziehungen zu vermitteln. D ie Ärztin oder der Arzt berücksichtigt und nutzt dabei die krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Therapeutin oder dem Therapeuten, in denen die seeli sche Krankheit sich darstellt. D arüber hinaus wird angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten der Patientin oder des Patienten , eventuell u nter Einschaltung der relevanten Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld, aufzubauen.
(2) D ie verbalen Interventionen können nur in Einzelbehandlung en durc hgeführt und nicht mit übenden oder suggestiven Interventionen in derselben Sitzung kombiniert werden; sie können in begrenztem Umfang sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf c hronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum niederfrequent Anwendung finden, wenn eine ätiologisch orientierte Psychotherapie nach § 1 5 nicht indiziert ist. D ie Durchführung von Maßnahmen nach § 24 ist neben der Anwendung psychotherapeutischer Ver fahren nach § 1 5 ausgeschlossen.
§ 2 5 Übende und suggestive Interventionen
(1) P sychosomatische Grundversorgung kann auch durch übende und suggestive Interventionen unter Einschluss von Instruktionen und von Bearbeitung therapeutisch bedeutsamer Phänomene erf olgen . D abei können folgende Interventionen zur Anwendung kommen:
1. Autogenes Tr a ining als Einzel - oder Gruppenbehandlung (Unterstufe) ,
2. Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel - oder Gruppenbehandlung ,
3. H ypnose in Einzelbehandlung .
D iese Interventionen dürfen während einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht angewendet werden.
(2) D ie Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind auch als Gruppenbehandlung mit mindestens zwe i bis höchstens zehn Patientinnen und Patienten durchführbar. E ine Kombination von Einzel - und Gruppenbehandlung ist möglich.
D. Anwendungsbereiche
§ 2 6 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie
(1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der p sychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinie bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:
1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;
2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
5. Essstörungen;
6. Nichtorganische Schlafstörungen;
7. Sexuelle Funktionsstörungen;
8. Persönlichkeitsstörungen u nd Verhaltensstörungen;
9. Verhaltens - und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
(2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotr ope Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente) , im Falle der Ab hängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz.
Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psych o tropen Substanzen dann zulässig, wenn d ie Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal zehn Behandlungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser Behandlung sstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen. Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von der Therapeutin oder von dem Therapeuten als T eil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen .
Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur fortzusetzen, wenn un verzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz ergriffen werden.
1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung gemäß Richtlini e „Methoden vertragsärztliche Versorgung", Anlage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.
Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei regelmäßiger Zusammena rbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs - oder Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen.
2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen.
3. See lische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.
4. Schizophrene und affektive psychotische Störungen .
(3) Psychotherapie ist als Leistung der G esetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:
1. zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür bei der Patientin oder dem Patienten die Voraussetzung hinsichtlich der Motivationslage, der Motivierbarkeit oder der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben si nd, oder weil die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (gegebenenfalls die Lebensumstände der Patientin oder des Patienten) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
2. sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit, sondern allein d er beruflichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,
3. sie allein der Erziehungs - , Ehe - , Lebens - und Sexualberatung dient.
(4) Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der GKV , als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinie dient.
(5) Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinie, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
E. Leistungsumfang
§ 27 Behandlungsumfang und - begrenzung
(1) Für die Durchf ührung der Psychotherapie ist es sowohl unter therapeutischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzuleg en, damit sich die Patientin oder der Patient und die Therapeutin oder der Therapeut darauf einrichten können.
(2) Die in den §§ 28 bis 3 0 festgelegten Begrenzungen berücksichtigen die therapeutischen Erfahrungen in den unterschiedlichen Gebieten der Therapie und stellen einen Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann.
(3) Die Therapiestunde im Rahmen der Richtlinientherapie umfasst mindestens 50 Minuten. Bei einer Kombination von Einzel - und Gruppentherapie entsprechen die zur Verfügung gestellten Kontingente denen der überwiegend durchgeführten Anwendungsform. Dabei wird die in der Gruppentherapie erbrachte Doppelstunde im Gesamttherapiekontingent von Einzeltherapie als Einzelstunde gezählt. Entsprechend wird die in der Einzeltherapie erbrachte Einzelstunde im Gesamttherapiekontingent von Gruppentherapie als Doppelstunde gezählt.
(4) Im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und Verhaltenstherapie können Behandlungen als Einzeltherapie der Indexpatientin oder des Indexpatienten auch in Doppelstunden bei intensiver Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen nach § 9 du rchgeführt werden. Bei der Psychotherapie von Erwachsenen werden die entsprechenden Stunden auf das Gesamtkontingent angerechnet.
(5) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Kurzzeittherapie sowie die in § 16a Absatz 3 Nummer 4 genannte Methode können als Einzeltherapie auch in Einheiten von 25 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl erbracht werden.
(6) Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch in Einheiten von 25 Minuten mit entsprechender Vermehrung und in doppelstündigen Sitzungen mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
(7) Bewilligte Kurzeittherapiekontingente werden auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet.
§ 28 Therapieansä tze in den Verfahren nach § 1 5
Folgende Therapieansätze sind möglich:
1. Im Rahmen der Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) können bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppels tunden als Gruppentherapie der Verfahren nach § 15 durchgeführt werden. Die KZT 1 ist gemäß § 33 antragspflichtig. E rbrachte Stunden im Rahmen der p sychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 13 werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet.
2. Im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) können bis zu 12 Stunden als Einzelther apie oder bis zu 12 Doppels tunden als Gruppentherapie der Verfahren nach § 15 durchgeführt werden. Die KZT 2 ist gemäß § 33 antragspflichtig.
3. Langzeittherapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung entsprechend § 29 festzulegen ist (Antragsverfahren mit Begutachtung).
4. Die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden; zugleich muss das Gutac hterverfahren eingeleitet werden. Grundsätzlich ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass eine unmittelbare Weiterbehandlung möglich ist.
§ 29 Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß § 1 5
Die folgenden Bewilligungsschritte sind möglich. Eine Über schreitung des mit den jeweiligen Bewilligungsschrit ten festgelegten Therapieumfang s ist für die folgenden Verfahren nur zulässig, wenn mit der Beendigung des Bewilligungsschrittes das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht. Sofern das Gutachterverfahren beim Fortführungsantrag Einsatz findet, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Es sind grundsätzlich die zugehörigen Höchstgrenzen einzuhalten .
1. Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen
- Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 160 Stunden, bei Grupp entherapie bis 80 Doppelstunden
- Höchstgrenze: bei Einzeltherapie 300 Stunden, be i Gr uppentherapie 150 Doppelstunden
2. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen
- Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 60 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden
- Höchstgrenze: bei Einzeltherapie 100 Stunden, bei Gruppentherapie 80 Doppelstunden
3. Verhaltenstherapie bei Erwachsenen
- Bewilligungsschritte: bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
- Höchstgrenze: 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
4. Psychotherapie von Kindern bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
- Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 70 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden
- Höchstgrenzen: bei Einzeltherapie 150 Stunden, bei Gruppentherapie 90 Doppelstunden
5. Verhaltens therapie von Kindern
- Bewilligungsschritte: bis 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
- Höchstgrenzen: 80 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
6. Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und tiefenpsychologisch f undierter Psychotherapie
- Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 90 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden
- Höchstgrenzen: bei Einzeltherapie 180 Stunden, bei Gruppentherapie 90 Doppelstunden
7. Verhaltenstherapie bei Jugendlichen
- Bewilligungsschritte: bis 60 Stunden , einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
- Höchstgrenzen: 80 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
§ 3 0 Behandlungsumfang bei übenden und suggestive n Interventionen
F ür übende und suggestive Int erventionen gelten folgende Begrenzungen:
a) Autogenes Training (§ 2 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen
b) Jacobsonsche Relaxationstherapie (§ 2 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen
c) H ypnose (§ 2 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) bis 12 Sitzungen (nur Einzelbehandlung)
V on diesen Interventionen kann in der Regel im Behandlungsfall nur eine zur Anwendung kommen.
F. Konsiliar - , Antrags - und Gutachterverfahren
§ 3 1 Konsiliarverfahren und Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärztinnen und Ärzte
(1) Zur Einholung des Konsiliarberichts überweist die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutin oder de r Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der Probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie gemäß § 15 die Patientin oder den Patienten an eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung ist d er Konsiliarärztin oder dem Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihr oder ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zu übermitteln.
(2) D ie Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach A nforderung durch die Therapeutin oder den Therapeuten nach persönlicher Untersuchung der Patientin oder des Patienten zu erstellen. D er Bericht ist der Therapeutin oder dem Therapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach d er Untersuchung zu übermitteln.
(3) D er Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
1. Aktuelle Beschwerden der Patientin oder des Patienten,
2. psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
3. im Zusammenha ng mit den aktuellen Beschwerden relevante anamnestische Daten,
4. zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder kinder - und jugendpsychiatrischen Abklärung,
5. relevante stationäre und/oder ambulante Vor - und Parallelbehandlungen inklusive gegebenen falls laufende Medikation,
6. medizinische Diagnose(n), Differential - und Verdachtsdiagnose(n),
7. gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen,
8. zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen Unters uchungen, und
9. z u gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für d ie Durchführung einer psychothe rapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
D ie Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt teilt der Krankenkass e nur die für ihre Leistungsent scheidung notwendigen Angaben mit. I st Psychotherapie nach Auffassung der Konsiliarärztin oder des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken versicherung .
(4) Z ur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärztinnen und Laborärzte, Mikrobiologinnen und Mikrobiologen und Infektionsepidemiologi nnen und Infektionsepidemiologen sowie Ärztinnen und Ärzte für Nuklearmedizin, Pathologie,
Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Humangenetik. A bweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichts vor einer psychotherapeutischen Be handlung von Kindern folgende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder - und Jugendmedizin, für Kinder - und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, für innere Medizin und für Allgemeinmedizin sowie praktische Är ztinnen und Ärzte.
§ 32 Anzeigeverfahren
Eine Leistung gemäß § 13 bedarf einer Anzeige gegenüber der Krankenkasse. Hierzu teilt die Therapeutin oder der Therapeut der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung die Diagnose und das Datum des Behandlungsbeginns der Akutbehandlung mit. Das Nähere zum Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie - Vereinbarung geregelt.
§ 3 3 Antragsverfahren
(1) Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie nach § 15 erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten. Zu diesem Antrag teilen die Therapeutinnen und Therapeuten vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründen die Indikation und beschreiben Art und Umfang der geplanten Therapie. Wird ein gutachterpflichtiger Antrag auf Langzeit therapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, so soll dieser Antrag neben den Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang, Frequenz und Prognose der geplanten Therapie auch einen fallbezogenen Behandlu ngsplan enthalten (Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter). Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, et wa weil der Antrag ergänzungs - oder klarstellungsbedürftig ist oder der Sachverhalt eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung hinreichender Gründe und Übermittlung eines angemessenen neuen Entscheidu ngstermins rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4 keine solche Mitteilung oder verstreicht der neue Entscheidungstermin nach Satz 5 fruchtlos, gilt die beantragte Leistung als zur Erbringung durch Therapeutinnen oder Ther apeuten im Sinne dieser Richtlinie genehmigt; dies gilt nicht für solche Leistungen, die nicht nach dieser Richtlinie zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden können. Die Regelungen des § 13 Absatz 3a SGB V bleiben davon unberührt.
(1a) In den Fällen de s § 2 6 Absatz 2 N ummer 1a Satz 2 und 3 entfällt jede weitere Leistungspflicht zur Fortführung der ambulanten Therapie, wenn die Gründe für die Annahme der voraussichtlichen Erreichbarkeit der Abstinenz beziehungsweise Suchtmittelfreiheit entfallen, die Abs tinenz beziehungsweise Suchtmittelfreiheit tatsächlich nicht bis zum Ende von zehn Behandlungsstunden erreicht wird oder die geforderte Dokumentation nach § 2 6 Abs atz 2 N ummer 1a Satz 2 und 3 nicht vorgelegt werden kann.
(2) Eine Verlängerung der Therapie gemäß § 29 Nummer 1 bis 8 bedarf eines Fortsetzungsantrags . Sofern ein Gutachter mit der Prüfung beauftragt wird, sind Verlauf und Ergebnis der bisherigen Therapie darzustellen und eine begründete Prognose in Bezug auf die be antragte Verlängerung abzugeben .
(3) Ist die Psychotherapie gemäß § 28 Nummer 2 und 3 mit den dort festgelegten Leistungen nicht erfolgreich abzuschließen und soll die Therapie deshalb fortgesetzt werden, bedarf es eines Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht . Sofern ein Gutachter mit der Prüfung beauftragt wird, sind der Behandlungsverlauf, der erreicht e Therapieerfolg und die ausführliche Begründung zur Fortsetzung der Behandlung einschließlich der prognostischen Einschätzung darzustellen .
(4) Das Nähere zum Antragsverfa hren ist in § 11 der Psychotherapie - Vereinbarung in der Fassung vom 15 . Januar 2015 geregelt.
§ 3 4 Gutachterverfahren
Bei Psychotherapie gemäß § 15 sind Anträge auf Langzeittherapie im Bericht an den Gutachter zu begründen; auf Anforderung der Krankenkasse n gilt dies im Einzelfall auch für Kurzzeittherapie. Diese sind durch eine Gutachterin oder einen Gutachter zu prüfen, die oder der nach § 12 der Psychotherapie - Vereinbarung bestellt ist. Die Krankenkasse kann Anträge auf Fortführung einer Langzeittherapie durch eine Gutachterin oder einen Gutachter prüfen lassen. Im Falle der Ablehnung der Fortführung einer Langzeittherapie muss die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen, sofern die formalen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfü llt sind. Die Gutachterin oder der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder - und Jugendlichenpsychoth erapeutin oder der Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen.
§ 3 5 Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter
(1) I m Gutachterverfahren nach dieser Richtlinie werden entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Ps ychologische Psych otherapeuten sowie Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten als Gutachter innen und Gutachter tätig. D ie nachfolgend aufgeführten Kriterien gelten für alle Gutachterinnen und Gutachter, die nach dem 1. April 2017 bestellt werden . Die se Gutachterinnen und Gutachter müssen die in den Absätzen 2 bis 6 jeweils festgelegte n Qualifika tion en besitzen.
(2) Für Begutachtungen im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie ist eine abgeschlossene Weiterbildung oder der Fachkundenachweis tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, im Bereich der analytischen Psychotherapie ist eine abgeschlossen e Weiterbildung oder der Fachkundenachweis analytische Psychotherapie und im Bereich der Verhaltenstherapie ist eine abgeschlossene Weiterbildung oder der Fachkundenachweis Verhaltenstherapie erforderlich. Eine Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter kann für alle Verfahren nach den §§ 16a, 16b und 17 erfolgen, für die eine abgeschlossene Weiterbildung oder ein Fachkundenachweis vorliegt.
(3) Für Begutachtungen von Anträgen zur Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen müssen folgende Voraussetz ungen gegeben sein:
1. Die Gebietsbezeichnung als Ärztin oder Arzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie
für die Begutachtung von Psychotherapien mit Erwachsenen oder die Gebiets bezeichnung als Ärztin oder Arzt für Kinder - und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie für die Begutachtung von Psychotherapie n mit Kindern und Jugendlichen
oder
die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut für die Begutachtung von Psychotherapien mit Erwachsenen oder die Approbation als Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut für die Begutachtung von Psychotherapien mit Kindern und Jugendlic hen ,
2. e ine abgesc hlossene Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte in dem jeweiligen Verfahren der Psychotherapie, in dem eine Bewerbung erfolgt, oder der Fachkundenachweis in dem jeweilig en Verfahren für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeute n und für Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten , in dem eine Bewerbung erfolgt
und
der Nachweis nach § 6 Absatz 4 der Psychotherapie - Vereinbarung im Hinblick auf die Anforderungen für das jeweilige Psych otherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zur Fachkunde oder abgeschlossenen Weiterbildung, soweit Ärztinnen und Ärzte oder Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten zur Begutachtung von Kindern und Jugendlic hen bestellt werden ,
3. der Nachweis von mindestens fünfjähriger Tätigkeit nach dem Abschluss einer in Nummer 2 genannten Weiter - oder Ausbildung ganz oder überwiegend auf dem Gebiet eines Psychotherapieverfahrens nach § 16 für eine Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter für t iefenpsychologisch fundierte oder a nalytische Psychotherapie oder nach § 17 für eine Bewerbung als Gutachter in oder Gutachter für Verhaltenstherapie in einer Praxis oder Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder - und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie ,
4. der Nachweis über eine mindestens fü nfjährige Tätigkeit als Dozentin oder Dozent und als Supervisorin oder Supervisor an einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes oder an einem zur Weiterbildung in den in Nummer 1 genannten Gebieten befugten Weiterbildungsverbund (Ärztin nen und Ärzte mit Befugnis zur gemeinsamen Weiterbildung) oder an einer weiterbildungsbefugten Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit einer Grundorientierung hinsichtlich eines Psychotherapieverfahrens nach § 16 für eine Bewerbung als Gutachterin oder Guta chter für t iefenpsychologisch fundierte oder a nalytische Psychotherapie oder nach § 17 für eine Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter für Verhaltenstherapie an der entsprechende Krankenbehandlungen durchgeführt werden. Der Nachweis erfolgt durch die bef ugte Institution oder durch eine entsprechende Bescheinigung der Ärztekammer,
5. der Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung andauernden Dozenten - und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet des Psychotherapieverfahrens,
6. der Nachweis einer mindestens dreijä hrigen und grundsätzlich aktuell andauernden Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet des jeweiligen Psychotherapieverfahrens.
(4) Für den Bereich der Begutachtung von Psychotherapien mit Kindern und Jugendlichen muss die Er füllung der in Absatz 3 Nummer 3 bis 6 genannten K riterien jeweils für das Psychotherapieverfahren, in dem eine Bewerbung erfolgt, bei Kindern und Jugendlichen nachgewiesen werden.
(5) Für den Bereich der Begutachtung von Psychotherapie als Gruppentherapie m uss die Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 3 bis 6 genannten Kriterien jeweils für das Psychotherapieverfahren, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie nachgewiesen werden.
(6) Nach § 12 Absatz 5 der Psychotherapie - Vereinbarung in der Fassung vo m 15 . Januar 2015 bestellte Gutachter innen und Gutachter können unberührt von den unter § 35 aufgeführten Voraussetzungen bis zum Ende des Zeitraums ihrer derzeitigen Bestellung tätig bleiben. Entsprechendes gilt für Gutachterinnen und Gutachter, die nach den bis zum 30. September 2005 gültigen Psychotherapie - Richtlinien tätig gewesen sind.
G. Qualifikation und Dokumentation
§ 3 6 Qualifikation der Leistungserbringer
Die Qualifikation zur Durchführung der Leistungen nach dieser Richtlinie ist in der Psychotherapie - Vereinbarung näher bestimmt.
§ 37 Schriftliche Dokumentation
Leistungen nach diese r Richtlinie erfordern für jede Patient i n und jede n Patient e n eine schriftliche Dokumentation des Datums der Leistungserbringung , der diagnostischen Erhebungen , der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen sowie der Ergebnisse in der Patientenakte . Die „Individuell e Patienteninformation“ gemäß § 11 Absatz 15 ist ebenfalls Bestandteil der Patientenakte .
H. Psychotherapie - Vereinbarung
§ 3 8 Regelungsbereich der Psychotherapie - Vereinbarung
(1) Das Nähere zur Durchführung der psychotherapeutisch en Versorgung regeln die Kassen ärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarung.
(2) Ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer Leistungen und zur Evaluation der Prozess - und Ergebnisqualität wird zwischen den Vertragspartnern der Psychotherapie - Vereinbarung vereinbart.
I. Übergangsregelung
§ 39 Übergangsregelung
Bis einschließlich 31. März 2017 ist die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie - Richtlinie) vom 19. Februar 2009 ( BAnz. S. 1399) in der infolge des Beschlusses vom 15. Oktober 2015 (BAnz AT 05.01.2016 B3) geltenden Fas sung weiter anzuwenden. Ab dem 1. April 20 17 sind die §§ 1 bis 3 8 sowie die Anlage der Psychotherapie - Richtlinie vom 19. Februar 2009 ( BAnz. S. 1399) in der mit Beschluss vom 16. Juni 2016 geänderten Fassung anzuwenden.
Anlage
Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 19 Absatz 3 der Richtlinie fest:
I. Die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken können wie folgt Anwendung finden:
1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie im Sinne der Richtlinie, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapiekonzeptes (§ 1 6a ) Anwendung finden.
2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als eine Methode der kognitiven Umstrukturierung (§ 17 Absatz 2 Nummer 4) im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutisc hen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
3. Eye - Movement - Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann bei Erwachsenen mit p osttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie , der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie Anwendung finden. Die Anwendung setzt eine hinreichende fachliche Befähigung voraus, das heißt eine Qualifikation in der psychotherapeutischen Behandlung der posttraumatis chen Belastungsstörung einschließlich der Methode EMDR. Das Nähere ist entsprechend § 3 6 in der Psychotherapie - Vereinbarung zu bestimmen.
II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychotherapiemethoden und psycho - therapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psychotherapie - Richtlinie nicht erfüllt werden:
1. Gesprächspsychotherapie
2. Gestalttherapie
3. Logotherapie
4. Psychodrama
5. Respiratorisches Biofeedback
6. Transaktionsanalyse