Psychotherapie für Bundespolizei

Bundespolizistinnen und -polizisten sind ab sofort nicht mehr darauf angewiesen, einen freien Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung zu finden. Sie können sich nun für die Behandlung unmittelbar an eine Privatpraxis wenden. Dazu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren geschlossen.

 

 

Bundespolizisten können auf Privatpraxen zurückgreifen

 

 

Bundespolizisten können auf Privatpraxen zurückgreifen

BPtK schließt Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren

Bundespolizisten sind ab sofort nicht mehr darauf angewiesen, einen freien Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung zu finden. Sie können sich jetzt für die Behandlung unmittelbar an eine Privatpraxis wenden. Dazu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren geschlossen.

„Angesichts der Wartezeiten von durchschnittlich 20 Wochen auf einen Behandlungsplatz beim Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ist das ein großer Schritt zur Verbesserung der Versorgung von Bundespolizisten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Eine ähnliche Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung ist bereits ein großer Erfolg, an den wir jetzt anknüpfen.“

Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, die Bundespolizisten behandeln möchten, müssen über die Fachkunde in einem Richtlinienverfahren verfügen. Das Verfahren, die Anträge und die Bewilligungsschritte richten sich nach den Vorgaben, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Wendet sich ein Bundespolizist unmittelbar an eine Praxis ohne Kassenzulassung, so ist dort – wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch – grundsätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde nach Maßgabe der Psychotherapie-Richtlinie durchzuführen. Ein Bundespolizist kann sich allerdings auch erst nach der psychotherapeutischen Sprechstunde in einer Praxis mit Kassenzulassung dorthin wenden. Auch die entsprechenden Formulare der gesetzlichen Krankenversicherung sind zu nutzen.

Wesentlicher Unterschied ist, dass der Psychotherapeut nicht über eine Kassenzulassung verfügen muss und dass Anträge nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Heilfürsorgestelle Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin zu richten sind. Erforderliche Berichte an den Gutachter sind ebenfalls in einem verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag an die Heilfürsorgestelle zu senden, die diese an die Gutachter weiterleitet. Die Abrechnung erfolgt hingegen über die Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin. Die Leistungen des Psychotherapeuten werden mit dem 2,7-fachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütet.

Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ der BPtK zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren.

 

 

 

Vereinbarung

zwischen . der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),

vertreten durch ihre Präsidentin,

zur Durchführung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Die Psychotherapeutische Versorgung ist Bestandteil der Leistungen der Heilfürsorge der Bundespolizei nach der Bundespolizei-HeilЮгsoгgeveroгdnung (BPolHfV) in der je-weils geltenden Fassung.' Diese Vereinbarung dient der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 3 SGB V übertragenen Sicherstellungsauftrages. Die Vereinbarung regelt die psychotherapeutische Versorgung der Hеilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestages.

§1 Allgemeines

(1) Psychotherapeuten gemäß § 1 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind

berechtigt, psychotherapeutische Leistungen nach dieser Vereinbarung durchzuführen und abzurechnen. Einer Zulassung als Vertragspsychotherapeut bedarf es nicht.

(2) Bei der erstmaligen Beantragung einer Psychotherapie im Rahmen dieser Vereinbarung ist vier Heilfürsorgestelle einmalig mit dem Antrag die Approbationsurkunde sowie ein Nachweis über den Eintrag in das Arztregister vorzulegen.

Die Vereinbarung ist notwendig, da sich die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ärzteveгbänden über die Inanspruchnahme ziviler Arzte außerhalb des nach § 75 Abs. 3 SGB V übertragenen Sichersteltungsauftrages nur auf die Behandlung durch Arzte bezieht und ein anderer Verfahrensablauf festgelegt ist.

§2 Verfahren zur Durchführung von Psychotherapie

(1) Zur Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten (PVB) legt diese/dieser den Dienstausweis als Legitimation vor.

(2) Die psychotherapeutische Behandlung richtet sich grundsätzlich nach den festgelegten Qualitätsmerkmalen und den Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie und der o. g. Psychotherapie-Vereinbarung gelten nur insoweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde und eine sinngemäße Anwendung auf die Heilfürsorge der Bundespolizei möglich ist.

§3 Fortbildung

(1) Zur Unterstützung und Optimierung der Versorgung sind die jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammern oder die Bundespsychotherapeutenkammer angehalten, in Kooperation mit der zuständigen Stelle der Bundespolizei in verschiedenen Regionen Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Eine Teilnahme an einer Fortbildung ist nicht Voraussetzung zur Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag.

(2) Ziel der Fortbildung ist es, Psychotherapeuten einen Einblick in den Alltag von Bundespolizisten zu geben, um für therapierelevante bundespolizeispezifische Themen und Sachverhalte zu sensibilisieren. Die Fortbildungen können auch als Web-Seminar durch-geführt werden. Die Fortbildungen sind so zu gestalten, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung durch die zuständige Psychotherapeutenkammer erfüllen. Die Fortbildungen stehen auch Arzten und Vertragspsychotherapeuten offen.

(3) Bundespolizeiliche Referenten werden von der zuständigen Stelle der Bundespolizei gestellt. Reise- und Verpflegungskosten der Fortbildungsteilnehmer werden von der Bundespolizei nicht übernommen. Sollten Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, die nicht zu den Liegenschaften der Bundespolizei gehören, so ist eine anteilige Kostenbeteiligung der Fortbildungsteilnehmer möglich.

(4) Die durchführende Psychotherapeutenkammer bescheinigt die Teilnahme an der Fortbildung. Sie befragt die Teilnehmer, ob diese zur Teilnahme an der Versorgung nach diesem Vertrag grundsätzlich bereit sind, und holt deren Einwilligung zur Weitergabe der notwendigen Daten und deren Anderung an die zuständige Stelle der Bundespolizei ein und übermittelt diese.

§4 Vergutung und Abrechnung

(1) Psychotherapeutische Leistungen im Sinne dieser Vereinbarungen sind die Leistungen, die nach der seit 1. Januar 1999 gultigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) vom B. Juni 2000 (BGBl. I Seite 818) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Arzte (GOA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet werden können. Die psychotherapeutischen Leistungen werden danach vergütet. Die Verhaltenstherapie wird mit dem 2,7-fachen Satz, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie werden mit dem 2,9-fachen Satz vergutet. Die Behandlung mit Systemischer Therapie wird analog der Verhaltenstherapie (Nr. 870 bzw. 871) vergutet. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt ausschließlich Ober das Bundespolizeipräsidium, Referat 83 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei, 53754 Sankt Augustine.

(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, über eine Anpassung des in Absatz 1 Satz 2 genannten GOA-Satzes zu verhandeln, wenn sich die Vergutung für Psychotherapeuten nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erhöht, ohne dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Vergutung nach der GOA einhergeht.

(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Anpassung der Vergutung notwendig wird, wenn mit einer Änderung der Gebührenordnung fur Ärzte eine neue Systematik der Gebührensätze in Kraft tritt. Die Parteien werden über die Anderung zeitgerecht verhandeln.

(4) Die Gutachten- und Obergutachtengebühr richtet sich nach der Honorarvereinbarung, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Berufsverbänden der Krankenkassen getroffen wurde.

2 Auf die Möglichkeit der Einzelfallentscheidungen in begründeten Ausnahmen gemäß §4 Absatz 5 der BPoiHfV wird verwiesen. .

§5 Gegenseitige Unterstützung

Die Bundespsychotherapeutenkammer unterstützt Landespsychotherapeutenkammern und die Bundespolizei dabei, eine breite Teilnahme an der Versorgung nach diesem Vertrag zu erreichen.

§6 Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Dezember 2020.

(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Anderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Berlin, den 2023

Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

 

Bundespolizei Psychotherapie 2023

Heilfürsorge der Bundespolizei

 Vereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),
vertreten durch ihre Präsidentin,
zur Durchführung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
Dei Psychotherapeutische Versorgung ist Bestandteil der Leistungen der Heilfürsorge
der Bundespolizei
nach der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) in der jeweils geltenden Fassung.' Diese Vereinbarung dient der Sicherstelung der psychotherapeutischen Versorgung außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
den Kassenärztlichen Vereinigungen nach §75 Absatz 3SGB V übertragenen Sicherstelungsauftrages. Dei Vereinbarung regelt die psychotherapeutische Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestages.
§1
Allgemeines
(1) Psychotherapeuten gemäß § 1Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind
berechtigt, psychotherapeutische Leistungen nach dieser Vereinbarung durchzuführen und abzurechnen. Einer Zulasung als Vertragspsychotherapeut bedarf es nicht.
(2) Bei der erstmaligen Beantragung einer Psychotherapie im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Heilfürsorgestelle einmalig mit dem Antrag die Approbationsurkunde sowie ein Nachweis über den Eintragung in das Arztregister vorzulegen.
"Die Vereinbarung ist notwendig, adscih die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Inern und den Ärzteverbänden über die Inanspruchnahme ziviler Ärzte außerhalb des nach §57Abs. 3GSB V übertragenen Sicherstelungsauftrages nur
auf die Behandlung durch Ärzte bezieht und ein anderer Verfahrensablauf festgelegt ist

 §2
Verfahren zur Durchführung von Psychotherapie
(1) Zur Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/ Polizeivoll-
zugsbeamten
(PVB) legt diese/dieser den Dienstausweis als Legitimation vor.
(2) Dei psychotherapeutische Behandlung richtet sich grundsätzlich nach den festgelegten Qualitätsmerkmalen und den Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) ni Verbindung mit
der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (BKV) und dem GKV-Spitzenverband in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie und der o. g. Psychotherapie-Vereinbarung
gelten nur insoweit ni dieser Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde und
eine sinngemäße Anwendung auf dei Heilfürsorge der Bundespolizei möglich ist.
§3
Fortbildung
(1) Zur Unterstützung und Optimierung der Versorgung sind die jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammern oder die Bundespsychotherapeutenkammer angehalten, in Kooperation mit der zuständigen Stelle der Bundespolizei in verschiedenen Regionen Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Eine Teilnahme an einer Fortbildung ist nicht Voraussetzung zur Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag.
(2) Ziel der Fortbildung ist es, Psychotherapeuten einen Einblick in den Altag von Bundespolizisten zu geben, um für therapierelevante bundespolizeispezifische Themen und Sachverhalte zu sensibilisieren. Die Fortbildungen können auch als Web-Seminar durchgeführt werden. Dei Fortbildungen sind ss zu gestalten, das sei die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung durch die zuständige Psychotherapeutenkammer erfülen. Die Fortbildungen stehen auch Ärzten und Vertragspsychotherapeuten offen.
(3) Bundespolizeiliche Referenten werden von der zuständigen Stelle der Bundespolizei gestelt. Reise- und Verpflegungskosten der Fortbildungsteilnehmer werden von der Bundespolizei nicht übernommen. Solten Räumlichkeiten ni Anspruch genommen werden, die nicht zu den Liegenschaften der Bundespolizei gehören, so ist eine anteilige Kostenbeteiligung der Fortbildungsteilnehmer möglich.

 (4) Die durchführende Psychotherapeutenkammer bescheinigt die Teilnahme an der
Fortbildung. Sie befragt die Teilnehmer, ob diese zur Teilnahme an der Versorgung nach
diesem Vertrag grundsätzlich bereit sind, und holt deren Einwiligung zur Weitergabe der
notwendigen Daten und deren Änderung an die zuständige Stelle der Bundespolizei ein
und übermittelt diese.
§4
Vergütung und Abrechnung
(1) Psychotherapeutische Leistungen im Sinne dieser Vereinbarungen sind die Leistun-
gen, dei nach der seit .1Januar 19 gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) mov .8Juni20(BGBI.|Seite818) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fasung der Bekanntmachung vom 9. Februar 196
(BGBI. | S. 210), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBI. IS. 3320) geändert worden ist, ni der jeweils geltenden Fasung abgerechnet
werden können. Die psychotherapeutischen Leistungen werden danach vergütet. Die
Verhaltenstherapie wird mti dem 2,7-fachen Satz, die tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie und die analytische Psychotherapie werden mti dem 2,9-fachen Satz
vergütet. Die Behandlung mti Systemischer Therapie wird analog der Verhaltenstherapie N(.r 870 bzw. 871) vergütet. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auschließlich über das Bundespolizeipräsidium, Referat 83 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge der
Bundespolizei
, 53754Sankt Augustin,
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, über eine Anpassung des in Absatz 1Satz 2 genannten GOÄ-Satzes zu verhandeln, wenn sich die Vergütung für Psychotherapeuten nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erhöht, ohne dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Vergütung nach der GOÄ einhergeht.
(3) Die Vertragsparteien sind scih einig, das eine Anpasung der Vergütung notwendig wird, wenn mit einer Änderung der Gebührenordnung für Ärzte eine neue Systematik der Gebührensätze in Kraft trit. Die Parteien werden über die Änderung zeitgerecht verhandein.
(4) Die Gutachten- und Obergutachtengebühr richtet sich nach der Honorarvereinbarung, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Berufsverbänden der Krankenkassen getroffen wurde.
2 Auf die Mögcilhkeit der Einzelfalentscheidungen in begründeten Ausnahmengemäss l4 § Absazt 5 der BPO HIN wird verwiesen.

 §5
Gegenseitige Unterstützung
Dei Bundespsychotherapeutenkammer unterstützt Landespsychotherapeutenkammern
und die Bundespolizei dabei, eine breite Teilnahme an der Versorgung nach diesem
Vertrag zu erreichen.
§6
Inkraftreten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt ma .1 September 2023 in Kraft. Sei ersetzt die Vereinbarung vom 18. Dezember 2020.
(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Berlin, den 23. 8 2023
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
D.r Andrea Benecke
im Auftrag
 

 
 

 

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