Verhaltenstherapie und Traumatherapie für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Hochwacht (Ostsee) Plön Schleswig-Holstein und in Hamburg Altona Ottensen

Verhaltenstherapie und Traumatherapie für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Hochwacht (Ostsee) Plön Schleswig-Holstein und in Hamburg Altona Ottensen

Wenn Sie eine Soldatin / ein Soldat der Bundeswehr sind, können Sie in meiner Privatpraxis eine Psychotherapie wahrnehmen. Senden Sie mir dafür eine Anfrage aus dieser Webseite und ich melde mich dann bei Ihnen zurück und sage Ihnen, welches Dokument Sie von Ihrer Truppenärztin / von Ihrem Truppenarzt für die Finanzierung über die Bundeswehr benötigen. 

Am 16. September 2013 tritt eine Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in Kraft. Auf dieser Grundlage können Psychotherapeuten, die nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen sind, Soldaten behandeln. Soldatinnen und Soldaten können nun eine Psychotherapie in Privatpraxen wahrnehmen, genauso wie auch ein Privatversicherter. 


Eine Überweisung durch den Truppenarzt ist notwendig für die Finanzierung. 
Zum besseren Verständnis des Verfahrens ist es wichtig zu wissen, dass die Versorgung von Bundeswehrsoldaten im Rahmen des sogenannten Primärarztmodells („Hausarztmodell“) erfolgt. Bevor sich ein Soldat/ eine Soldatin an einen Facharzt – gleich welcher Fachrichtung – oder einen Psychotherapeuten wenden kann, ist immer eine Überweisung durch seinen „Truppenarzt“ (entspricht dem „Hausarzt“ des Soldaten) erforderlich.

Um Soldaten nach Maßgabe des Vertrags zu behandeln, ist kein Einschreiben des Psychotherapeuten in den Vertrag oder ähnliches erforderlich.

Es ist kein Nachweis des Soldaten erforderlich, dass kein Vertragspsychotherapeut zur Verfügung steht. Die Soldatin / der Soldat kann direkt zur Privatpraxis gehen. 

Probatorische Sitzungen: Der Soldat / Die Soldatin muss im ersten Termin dem Psychotherapeuten den Sanitätsvordruck Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218) vom Truppenarzt / von der Truppenärztin vorlegen oder im Voraus postalisch senden. Auf dieser Grundlage können die probatorischen Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Antrag und Genehmigung: Wenn eine Psychotherapie indiziert ist und der Patient einwilligt, teilt der Psychotherapeut dem überweisenden Truppenarzt nach den probatorischen Sitzungen Diagnose sowie Indikation und Therapieziel mit einer kurzen Begründung mit. Dies kann formlos oder unter Nutzung der in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung üblichen Formulare PTV 1 und PTV 2 erfolgen.

Zusätzlich zu diesen Angaben ist für die ersten 25 Stunden kein Bericht an den Gutachter erforderlich.Der Truppenarzt / Die Truppenärztin (oder ggf. eine andere zuständige Stelle der Bundeswehr) erteilt auf dieser Grundlage einen Behandlungsausweis (gleichzeitig Genehmigung zur Psychotherapie und Kostenübernahmeerklärung).

Behandlung auf Grundlage des Behandlungsausweises: Die Behandlung kann auf Grundlage des Behandlungsausweises (gleichzeitig Genehmigung zur Psychotherapie und Kostenübernahmeerklärung) bis zur Höchstdauer von 25 Sitzungen durchgeführt werden, solange der überweisende Truppenarzt oder eine andere zuständige Stelle der Bundeswehr gegenüber dem Psychotherapeuten die Kostenübernahme nicht widerruft.

Einer erneuten Kostenübernahmeerklärung bedarf es auch nach Ende des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Erreichen der Höchstdauer von 25 Sitzungen nicht.

Verlängerung: Ist eine Behandlung über 25 Stunden hinaus erforderlich, so teilt der Psychotherapeut dies dem überweisenden Arzt der Bundeswehr spätestens nach der 20. Sitzung mit.

Zur Fortsetzung der Behandlung bedarf es der Genehmigung nach Antrag und Übermittlung eines (ausführlichen) Berichts an die zuständige Stelle der Bundeswehr.

Abrechnung und Vergütung: Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte mit der Einschränkung, dass die Bundeswehr im Regelfall nur Kosten in Höhe des 2,0-fachen Satzes übernimmt. Das entspricht in etwa dem Honorar der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ist eine höhere Vergütung notwendig, ist dies für den Einzelfall zu begründen
und kann von der zuständigen Stelle der Bundeswehr (vorab) genehmigt werden. Bei der Entscheidung über eine höhere Vergütung können insbesondere Schwierigkeit, Aufwand und Umstände bei der Ausführung sowie die Qualifikation des Psychotherapeuten berücksichtigt werden. Soll ein solcher Antrag gestellt werden, kann es daher sinnvoll sein, kurz die Gründe darzulegen, die eine höhere Vergütung erforderlich machen.

 

 

Bundeswehr Soldaten Psychotherapie 2023

 Änderung der Vereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
und
der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), vertreten durch ihren Präsidenten,
zur Durchführung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vom 9. September 2013
Die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, und der Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK), vertreten durch ihre Präsidentin, zur Durchführung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vom 9. September 2013 ni Verbindung mti den Änderungsvereinbarungen vom .7 Februar 2017 und 9. September 2020 wird wei folgt
geändert:
Dei Vertragspartner stimmen überein, § 4 (Vergütung) der gemeinsamen Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen künftig wei folgt zu fassen:
§ 4 Vergütung
(1)
Psychotherapeutische Leistungen mi Sinne dieser Vereinbarung sind
die Leistungen, die nach der seit 1. Januar 19 gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBI. I Seite 818) ni Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ni der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBI. I S. 3320), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom .4 Dezember 2001 (BGBI. I S. 3320) geändert worden ist, ni der jeweils geltenden Fassung abgerechnet werden können und werden danach vergütet. Für psychotherapeutische Leistungen wird der 2,3-fache Satz gezahlt. Dei Behandlung mti Systemischer Therapie wird analog der Verhaltenstherapie (Nr. 870 bzw. 871) vergütet. Zusätzlich werden ab dem .1 September 2023 die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit einem Zuschlag von 17,50 Euro pro Behandlungsstunde und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie mit einem Zuschlag

 

 

 
 

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